Treffer
AG Düsseldorf Versäumnisbeschluss

Versäumnisbeschluss: Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 1 UVG über 7.591 EUR

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Abteilung 254
Aktenzeichen
254 F 325/23
Datum
29.10.2024
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2024:1029.254F325.23.00
Quelle
Das Landesamt für Finanzen NRW begehrt Erstattung nach § 7 Abs. 1 UVG für bereits geleistete Unterhaltsvorschüsse für das Kind D. Das Amtsgericht Düsseldorf verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von 7.591,00 EUR nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 16.07.2024). Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Entscheidung wurde sofort wirksam angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch des Trägers nach § 7 Abs. 1 UVG besteht zugunsten des Trägers, wenn dieser bereits Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat und die gesetzlichen Voraussetzungen des UVG erfüllt sind.

2

Das Gericht kann den Verpflichteten zur Zahlung eines konkret bezifferten Erstattungsbetrags nebst Verzugszinsen zusprechen; die Verzugszinsen können in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt werden.

3

Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn das Gericht dies im Tenor anordnet.

4

Die sofortige Wirksamkeit (sofortige Vollziehung) eines Versäumnisbeschlusses kann angeordnet werden, um die Durchsetzbarkeit des festgestellten Erstattungsanspruchs sicherzustellen.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen den Versäumnisbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Der Einspruch muss vor Ablauf der Frist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf eingegangen sein.

3

Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf einzureichen und zu begründen. Er kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

4

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

5

Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, J. oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

6

Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

7

Y.

Tenor

In der Familiensache

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesamt für Finanzen NRW, 40302 Düsseldorf,

Antragstellers,

gegen

Herrn K.,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter:              Herr Rechtsanwalt E.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 29.10.2024

durch die Richterin Y.

beschlossen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind D., geb. am 00.00.0000, wohnhaft in J., für den Zeitraum vom 03.03.2020 bis 31.10.2023 an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 7.591,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 7.591,00 EUR festgesetzt.

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