Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren bei Unterlassungsanspruch abgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Richterin
- Aktenzeichen
- 232 C 13366/05
- Datum
- 16.03.2006
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2006:0316.232C13366.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsschutzversicherung ist nur zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet, wenn der geltend gemachte Anspruch vom vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz umfasst ist.
Vorbeugende Unterlassungsansprüche, die auf Unterlassen künftiger Äußerungen gerichtet sind, stellen keinen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 249 BGB dar.
Die Deckung von Unterlassungsansprüchen durch eine Rechtsschutzversicherung setzt voraus, dass ein Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 249 BGB geltend gemacht wird.
Bei Abweisung der Klage trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO).
Rubrum
(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht X
am 16.3.2006
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht als mitversicherte Ehefrau nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag und dem Ereignis vom 12.4.2005 mit darauffolgender Tätigkeit des Klägervertreters auf Unterlassung von Beleidigungen kein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren zu.
Für die vorbeugende Unterlassungsklage besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz, da es sich bei der angestrebten Rechtsfolge nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt. Deckung von Unterlassungsansprüchen in der Rechtsschutzversicherung würde voraussetzen, dass Schadenersatz im Sinne des § 249 BGB verlangt wird. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch, nämlich Unterlassen einer Äußerung, dient nicht der Wiederherstellung des Zustandes, wie er ohne die in der Vergangenheit liegende unwahre Tatsachenbehauptung bestehen würde, und stellt daher keinen Schadenersatzanspruch dar (so auch Amtsgericht Hannover, Urteil vom 1.8.1997, 522 C 5551/97).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen folgen aus §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.
Streitwert. 181,00 €