Treffer
AG Düsseldorf Urteil

Rechtsschutzversicherung: Kein Rechtsschutzfall für Mehrvergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Abt. 231
Aktenzeichen
231 C 86/20
Datum
01.10.2021
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2021:1001.231C86.20.00
Quelle
Der Kläger verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung Freistellung von restlichen Anwaltskosten, die durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich mit Mehrwert (u.a. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) entstanden. Streitig war, ob für die im Vergleich zusätzlich geregelte Beendigung ein eigener Rechtsschutzfall vorlag. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses kein pflichtwidriger Rechtsverstoß (insb. keine Kündigung) gegeben war. Eine bloße Streitvermeidung für künftig mögliche Konflikte begründet nach den Bedingungen keinen Rechtsschutzfall; Nebenforderungen teilten das Schicksal der Hauptforderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten einer einverständlichen Erledigung sind nach Rechtsschutzbedingungen nur insoweit erstattungsfähig, als für die (mit-)erledigten Angelegenheiten jeweils ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.

2

Ein Rechtsschutzfall wegen Verstoßes gegen Rechtspflichten setzt voraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt ein (behaupteter) Rechtsverstoß bereits begangen ist; die bloße Möglichkeit eines künftigen Rechtsverstoßes genügt nicht.

3

Wird in einem Vergleich die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geregelt, liegt ohne vorherige Kündigung oder sonstigen bereits verwirklichten Pflichtverstoß kein Rechtsschutzfall für diese Regelung vor.

4

Die Kürzung erstattungsfähiger Anwaltsgebühren kann anteilig nach dem Verhältnis des einstandspflichtigen Streitwerts zum Gesamtstreitwert des (Mehr-)Vergleichs erfolgen.

5

Erklären die Parteien einen Rechtsstreit nach Erfüllung übereinstimmend teilweise für erledigt, kann die Erfüllung ohne Vorbehalt kostenrechtlich als Anerkenntnis gewertet werden; bei einem Freistellungsantrag ist eine Abtretung der zugrunde liegenden Forderung für die Aktivlegitimation regelmäßig unerheblich.

Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn J.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.,

gegen

die Y. AG, vertr. d. d. Vorstand,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2021

durch die Richterin am Amtsgericht M.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist seit dem 01.05.2001 bei der Beklagten, einer Rechtsschutzversicherung, versichert. Auf die in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen, E., Stand 01.10.2009 (Bl. 44 ff. GA), wird Bezug genommen.

3

Der Kläger war seit 2013 bei der Firma X. GmbH als Servicemitarbeiter in der Filiale in München beschäftigt und verdiente monatlich 2.588,50 € brutto. Aufgrund aufgetretener gesundheitlicher Probleme erklärte der Kläger mit Schreiben vom 26.02.2019 seinem Arbeitgeber gegenüber, dass er ab sofort nur noch in Teilzeit beschäftigt werden wolle. Der Arbeitgeber stimmte dem Antrag nicht zu, weshalb der Kläger Herrn Rechtsanwalt C. mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragte. Dieser erhob vor dem Arbeitsgericht München Klage. Die Beklagte wurde hierüber unterrichtet und erteilte am 21.05.2019 eine entsprechende Kostenzusage für das arbeitsgerichtliche Verfahren.

4

Während des gerichtlichen Verfahrens verhandelten die Parteien über eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Letztendlich wurde vom Arbeitsgericht München am 05.09.2019 ein Vergleich festgestellt, im Rahmen dessen das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen beendet und eine Regelung über die Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis getroffen wurde. Das Arbeitsgericht München setzte den Streitwert für das Verfahren auf 7.765,50 € und für den Vergleich auf 18.119,50 € fest. Daher stellte der Rechtsanwalt C. für seine Tätigkeit 3.336,76 € in Rechnung. Hierauf zahlte der Kläger 250,00 € in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Beklagte zahlte 1.130,40 € auf die Honorarforderung.

5

Rechtsanwalt C. trat seine verbleibenden Honoraransprüche gegenüber dem Kläger an die Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG ab. Nach einer weiteren Teilzahlung der Beklagten verbleibt ein geltend gemachter Rechnungsbetrag in Höhe von 1.893,02 €.

6

Der Kläger behauptet, dass es keine Beschäftigungsmöglichkeit in Teilzeit gegeben habe, was der Arbeitgeber im Verlaufe des Rechtsstreits eingewandt habe.

7

Er ist der Ansicht, dass die Beklagte den Kläger von den noch nicht gezahlten Rechtsanwaltskosten freizustellen habe, auch wenn es sich um Kosten hinsichtlich des Mehrwerts aus dem geschlossenen Vergleich handle. Denn mit dem Vergleich sei ein weiterer Rechtsstreit vermieden worden.

8

Der Kläger hat ursprünglich als Antrag zu 1. beantragt,

9

die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Deutschen Verrechnungsstelle AG gem. der Rechnung N01 vom 11.09.2019 (offen in Höhe von 1.893,02 €) freizustellen,

10

Nachdem am 30.04.2020 bei der Deutschen Verrechnungsstelle AG ein weiterer Teilbetrag von 473,08 € eingegangen ist, hat der Kläger den Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 24.06.2020 insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung letztendlich angeschlossen.

11

Der Kläger beantragt nunmehr,

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die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Deutschen Verrechnungsstelle AG gem. der Rechnung N01 vom 11.09.2019 (offen in Höhe von 1.419,94 €) freizustellen,

14

die Beklage wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte K. gem. der Rechnung vom 22.01.2020 durch Zahlung in Höhe von 255,85 € freizustellen.

15

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Sie ist der Ansicht, dass sie hinsichtlich der geltend gemachten Zahlung nicht eintrittspflichtig sei. Denn hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleich habe kein Rechtsschutzfall vorgelegen, sodass der Gebührenanspruch um 1.893,02 € zu kürzen gewesen sei. Ferner rügt sie die Aktivlegitimation der Klägerseite hinsichtlich des erledigten Teil der Klageforderung.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

I.

21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

22

1.

23

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von den aus dem Mehrvergleich resultierenden Anwaltskosten in Höhe der verbleibenden 1.419,94 € aus dem Versicherungsvertrag.

24

a)

25

Dies ergibt sich aus den Regelungen der E., welche unstreitig in den Vertrag einbezogen wurden. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i) E. trägt zwar der Versicherer die Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind. Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist jedoch auch bei miterledigten Angelegenheiten erforderlich. Das heißt, dass bezüglich etwaiger, mit erledigter Angelegenheiten dies von dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles abhängig ist.

26

Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach § 4 Abs. 1 lit. c) E. nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

27

Diese Voraussetzung liegt bezüglich des Mehrvergleichs nicht vor.

28

Der Rechtsschutzfall war im vorliegendem Fall bezüglich des Antrages auf Beschäftigung in Teilzeit nach § 8 TzBfG eingetreten. Ob ein Rechtsschutzfall auch für die Zeugnisabrede aus dem Mehrvergleich eingetreten ist, kann dahinstehen, da die Beklagte den Kläger diesbezüglich bereits von den Kosten freigestellt hat.

29

Dagegen besteht kein Rechtsschutzfall im Hinblick auf die Regelung im Vergleich bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn der Vortrag der Klägerseite, dass eine Beschäftigung in Teilzeit nicht möglich gewesen sei, als wahr unterstellt werden würde, bestünde kein derartiger Rechtsschutzfall, da es zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses an einem begangenen Rechtsverstoß fehlte. Zu dem Zeitpunkt lag nämlich keine Kündigung vor, aus der ein etwaiger Rechtsverstoß resultieren könnte. Dies muss - entgegen der Ansicht des Klägers - unabhängig davon gelten, dass die Beklagte für die im Vergleich miterledigten Fragen, wenn sie eingetreten wären, einstandspflichtig gewesen wäre. Entscheidend für die Einstandspflicht nach den E. ist allein, dass diese Punkte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (noch) nicht eingetreten waren. Auch die Tatsache, dass durch die umfassende Regelung im Vergleich ein künftig möglicherweise aufkommender Streit ausgeschlossen werden konnte, rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzfalles nicht. Darüber hinaus ist ohnehin weder ausreichend dargelegt, noch ersichtlich, dass eine entsprechend (noch zu erklärende) Kündigung des Arbeitgebers unwirksam wäre, sodass auch hierhin kein Rechtsverstoß gesehen werden kann.

30

b)

31

Der Höhe nach war die von der Beklagten - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - vorgenommene Kürzung nicht zu beanstanden. Die tatsächlich von der Beklagten freizustellenden Gebühren unter Berücksichtigung des einstandspflichtigen Streitwertes von 10.354,00 € anteilig aus der Quote von dem tatsächlich angefallenen Streitwert in Höhe von 18.119,50 € ergeben sich wie folgt:

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Streitwert:18.119,50 €Anteilig in %Einstandpflichtiger Betrag
1,3 VerfahrensgebührNr. 3100 VV RVG57,14517,00 €
1,2 TerminsgebührNr. 3104 RVG57,14477,23 €
1,5 EinigungsgebührNr. 1000 RVG57,14596,54 €
AuslagenNr. 7001, 7002 VV RVG100,0020,00 €
Nettobetrag1.610,77 €
19 % UmsatzsteuerNr. 7008 VV RVG306,05 €
Summe1.916,82 €
Abzügl. Selbstbeteiligung-250,00 €
Gesamtbetrag1.666,82 €
33

Bei dem Betrag von 1.666,82 € handelt es sich um den Betrag, den die Beklagte bereits auf die geltend gemachte Honorarforderung gezahlt hat.

34

2.

35

Mangels Begründetheit der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

36

II.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a, 92 Abs. 1 ZPO.

38

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, konnte gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die diesbezüglichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

39

Die beklagte Partei hat den Anspruch erfüllt. Das ist ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt geschehen. Deshalb ist die Erfüllung als Anerkenntnis der Klageforderung zu werten und der beklagten Partei sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

40

Soweit die Beklagte (nachträglich) in der mündlichen Verhandlung insoweit die Aktivlegitimation rügt, bestehen hieran keine Bedenken. Denn der Kläger hat lediglich die Freistellung von der Zahlung und keine Zahlung an sich selbst begehrt. Daher kommt es auf die Abtretung der Honoraransprüche nicht an.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

42

III.

43

Der Streitwert wird bis 24.06.2020 zum auf 1.893,02 € und ab dem 25.06.2020 auf 1.429,94 € festgesetzt.

44

Rechtsbehelfsbelehrung:

45

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

46

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

47

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

48

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

49

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

50

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

51

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

52

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

53

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

54

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

55

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

56

M.