Vergleich: Vorzeitige ex nunc Auflösung des Vertrags und Abfindungszahlung 2.600 EUR
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Richter
- Aktenzeichen
- 22 C 7164/08
- Datum
- 09.12.2008
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2008:1209.22C7164.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Gericht gemäß § 278 ZPO protokollierter Vergleich stellt die einvernehmliche vorzeitige Auflösung eines Vertragsverhältnisses ex nunc verbindlich fest.
Durch Vereinbarung kann ein Abfindungsbetrag zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Verpflichtungen einschließlich zukünftig entstehender Ansprüche wirksam vereinbart werden.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann vorsehen, dass bei Überschreitung einer kurzen Zahlungsfrist der Restbetrag sofort fällig wird und Verzugszinsen nach § 288 II BGB zu entrichten sind.
Im Rahmen eines Vergleichs kann die Verteilung der Gerichtskosten einer Partei auferlegt werden; die Regelung, dass jede Partei ihre außergerichtlichen (Anwalts-)Kosten selbst trägt, ist zulässig.
Rubrum
Der in Streit stehende Vertrag vom 15.02.2006 wird einvernehmlich vorzeitig ex nunc aufgelöst.
2.
Die beklagte Partei zahlt zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Verpflichtungen hieraus, insbesondere zur Abgeltung zukünftig fällig werdender Ansprüche, und zur Abgeltung der Klageforderung an die Klägerin einen Kompensationsbetrag in Höhe von 2.600,00 EUR (in Worten: zweitausendsechshundert Euro) als Schadensersatz. Es bleibt der beklagten Partei nachgelassen, hierauf Raten in Höhe von monatlich 100,00 EUR ab dem 15.12.2008 zu zahlen. Bei Zahlungszielüberschreitung einer Rate von mehr als 14 Tagen wird der rechnerische Restbetrag sofort fällig und ab Verzugsbeginn entsprechend § 288 II BGB verzinst.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits (Gerichtskosten) trägt die beklagte Partei. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten) selbst.
Der Verhandlungstermin vom 10.12.2008 wird aufgehoben.
Tenor
Wird gemäß § 278VI ZPO festgestellt, dass sich die Parteien wie folgt verglichen haben: