Nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Verdachts der Vergewaltigung
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abteilung 152
- Aktenzeichen
- 152 Gs 1822/20
- Datum
- 09.11.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2020:1109.152GS1822.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei dem Vorwurf eines Verbrechens ist notwendige Verteidigung anzunehmen; in solchen Fällen ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Wurde ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Einstellung des Verfahrens gestellt und darüber nicht entschieden, ist eine nachträgliche Beiordnung vorzunehmen.
Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO erfolgen, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits vorlagen.
Die Einstellung des Verfahrens entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Beiordnung zu entscheiden.
Tenor
In der Ermittlungssache
g e g e n
w e g e n des Verdachts der Vergewaltigung
wird dem ehemaligen Beschuldigten nachträglich gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO Rechtsanwalt C, F-Straße, E, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Gründe
Dem Beschuldigten wurde vor Verfahrenseinstellung ein Verbrechen zur Last gelegt, so dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Der Antrag auf Beiordnung wurde rechtzeitig vor Einstellung des Verfahrens gestellt und dem Beschuldigten hätte zu diesem Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. Da über den Antrag nicht entschieden worden ist, war nachträglich eine Entscheidung zu treffen.
Düsseldorf, den 9. November 2020
K
Richter am Amtsgericht