Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses in Freiheitsentziehungssache abgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abteilung 152
- Aktenzeichen
- 152 A XIV (B) 61/18
- Datum
- 08.01.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2019:0108.152A.XIV.B61.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 62 Abs. 5 AufenthG kann die zuständige Behörde eine Person vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn eine einstweilige Anordnung zum Zwecke der Festnahme nicht durch das Gericht entschieden worden ist.
Die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise‑/Aufenthaltsverbot bestätigt wurden, ist unbegründet, wenn die vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig ergingen und dem Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt wurden.
Ein Antrag auf Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller keine substantiierten Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung vorträgt.
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn das vorgesehene Rechtsbehelfsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Tenor
In der Freiheitsentziehungssache
des Kreises Landkreises E,
- Antragsteller -
g e g e n
den marokkanischen Staatsangehörigen
I, geboren am ##.##.#### in Casablanca
- Antragsgegner -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt G
wird der Antrag des Antragsgegners vom 4. September 2018 auf Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2018 und auf Feststellung, dass der Antragsgegner durch den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2018 seit dem 4. September 2018 in seinen Rechten verletzt wurde, zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenbeihilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2018 ist zu Recht ergangen und hat den Antragsgegner nicht in seinen Rechten verletzt.
Dem Antragsgegner wurde mit Bescheid des Landkreises E vom 22. September 2017 die Abschiebung angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Abschiebung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Antragsgegner ausweislich der Zustellungsurkunde am 12. Oktober 2017 zugestellt.
Der Antragsteller hat auch eine einstweilige Anordnung zum Zwecke der Festnahme beantragt. Soweit das Amtsgericht nicht über diesen Antrag entschieden hat, war der Antragsteller nach § 62 Abs. 5 AufenthG berechtigt, den Antragsgegner vorläufig in Gewahrsam zu nehmen.
Mangels Erfolgsaussicht des Begehrens des Antraggegners war sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.
Düsseldorf, 8. Januar 2019
K
Richter am Amtsgericht