Aufhebung des Abschiebehaftbeschlusses wegen abschiebender Wirkung der Klage
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abteilung 151
- Aktenzeichen
- 151 XIV 79/17 (B)
- Datum
- 20.11.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2017:1120.151XIV79.17B.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebehaftbeschluss ist aufzuheben, wenn ein Gericht feststellt, dass die gegen den abschiebenden Verwaltungsakt gerichtete Klage dessen Vollziehung hemmt (abschiebende Wirkung).
Die sofortige Entlassung aus Abschiebehaft erfolgt, sobald der der Haft zugrunde liegende Beschluss aufgehoben ist.
Das Gericht kann nach § 81 Abs. 1 FamFG in geeigneten Fällen von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.
Notwendige Auslagen können dem Betroffenen auferlegt werden, wenn dieser die Abschiebehaft durch grobes Verschulden herbeigeführt hat (z.B. Untertauchen).
Tenor
wird der Abschiebehaftbeschluss vom 9.10.2017 aufgehoben. Der Antragsgegner ist sofort aus der Haft zu entlassen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die notwendigen Auslagen des Antragsgegners werden diesem auferlegt.
Gründe
Der Abschiebehaftbeschluss war aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14.11.2017 festgestellt hat, dass der Klage des Antragsgegners gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 abschiebende Wirkung zukommt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG abgesehen. Die notwendigen Auslagen des Antragsgegners waren ihm gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufzuerlegen. Ihn trifft ein grobes Verschulden an der Abschiebehaft, denn er ist untergetaucht und musste für den Fall der Ergreifung mit Abschiebehaft rechnen.
Düsseldorf, 20.11.2017
Dr. K
Richter am Amtsgericht