Treffer
AG Düsseldorf Urteil

Freispruch: Tat nicht festgestellt – gefährliche Körperverletzung

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Abteilung 144
Aktenzeichen
144 Ds 70 Js 5989/23 - 80/24
Datum
18.07.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2024:0718.144DS70JS5989.23.00
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Düsseldorf wegen gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Das Gericht stellte fest, dass die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte; die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (vgl. §§ 464, 467 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.

2

Kann eine Tat nach würdiger Beweislage nicht sicher festgestellt werden, gebietet der Grundsatz in dubio pro reo den Freispruch des Angeklagten.

3

Werden die Voraussetzungen des Freispruchs erfüllt, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 464, 467 StPO).

4

Die Urteilsbegründung kann nach § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine verkürzte Begründung vorliegen.

Tenor

In der Strafsache

wegen              gefährlicher Körperverletzung

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.07.2024,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht E.

als Richterin

Referendar X.

als Vertreter der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Justizamtsinspektor D.

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

6

E.

Freispruch: Tat nicht festgestellt – gefährliche Körperverletzung — Themis