Urteil: Freispruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abteilung 127
- Aktenzeichen
- 127 Cs 611/24 (110 Js 5114/24)
- Datum
- 26.02.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2025:0226.127CS611.24.110JS.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt voraus, dass die für den Tatbestand erforderlichen tatsächlichen Umständen zweifelsfrei festgestellt sind; fehlen diese Feststellungen, ist der Angeklagte freizusprechen.
Bei verbleibenden tatsächlichen Zweifeln an der Begehung der Tat hat das Gericht von einer Verurteilung abzusehen und den Angeklagten freizusprechen.
Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 464, 467 StPO).
Die Urteilsgründe können gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt werden, sofern die Verkürzung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und der Kern der Entscheidungsgründe erkennbar bleibt.
Tenor
In der Strafsache
gegen Dr. R. aus Y.
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlung vom 26.02.2025, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht I.
als Richterin
Amtsanwältin A.
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Rechtsanwalt Dr. O. aus J. als Verteidiger der Angeklagten Dr. R.
Justizbeschäftigte T.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 20.12.2024.
Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
I.
Richterin am Amtsgericht