Treffer
AG Düsseldorf Urteil

Urteil: Freispruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Abteilung 127
Aktenzeichen
127 Cs 611/24 (110 Js 5114/24)
Datum
26.02.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2025:0226.127CS611.24.110JS.00
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen. Der Tatvorwurf beruhte auf einem Strafbefehl vom 20.12.2024; das Gericht stellte fest, dass die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt. Die Urteilsgründe sind gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt voraus, dass die für den Tatbestand erforderlichen tatsächlichen Umständen zweifelsfrei festgestellt sind; fehlen diese Feststellungen, ist der Angeklagte freizusprechen.

2

Bei verbleibenden tatsächlichen Zweifeln an der Begehung der Tat hat das Gericht von einer Verurteilung abzusehen und den Angeklagten freizusprechen.

3

Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 464, 467 StPO).

4

Die Urteilsgründe können gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt werden, sofern die Verkürzung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und der Kern der Entscheidungsgründe erkennbar bleibt.

Tenor

In der Strafsache

gegen              Dr. R. aus Y.

wegen              unerlaubten Entfernens vom Unfallort

hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlung vom 26.02.2025, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht I.

als Richterin

Amtsanwältin A.

als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Rechtsanwalt Dr. O. aus J. als Verteidiger der Angeklagten Dr. R.

Justizbeschäftigte T.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 20.12.2024.

4

Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

6

I.

7

Richterin am Amtsgericht

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