Verurteilung wegen Beleidigung (§185 StGB) – Geldstrafe und Kostenauferlegung
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abteilung 122
- Aktenzeichen
- 122 Cs-40 Js 6983/14-588/14
- Datum
- 25.06.2015
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2015:0625.122CS40JS6983.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Begehung einer Beleidigung erfüllt den Tatbestand des §185 StGB und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Feststellungen eines Strafbefehls können vom Gericht in einem Urteil übernommen werden, wenn das Urteil insoweit in verkürzter Form auf den Strafbefehl Bezug nimmt.
Zur Verurteilung genügt die Feststellung der tatbestandlichen Merkmale wie im Strafbefehl dargelegt, sofern keine durchgreifenden Entlastungsumstände vorgetragen werden.
Das Gericht kann der Verurteilten die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen auferlegen.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,- EUR verurteilt.
Der Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Angewandte Vorschriften: § 185 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 01.10.2014, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.