Vorläufige Einstellung des Betrugsverfahrens nach §153a Abs.2 StPO mit Geldauflage
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abteilung 115
- Aktenzeichen
- 115 Ds 141 Js 3066/20 - 88/21
- Datum
- 26.01.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2022:0126.115DS141JS3066.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens nach §153a Abs.2 StPO kann unter auflagenrechtlichen Bedingungen, insbesondere einer Geldauflage, erfolgen.
Die endgültige Einstellung kann von der fristgerechten Erfüllung konkret bestimmter Auflagen abhängig gemacht werden.
Erfüllt die beschuldigte Person eine Auflage nicht oder unvollständig binnen der gesetzten Frist, wird das Verfahren fortgesetzt.
Bei Nichterfüllung der Auflagen können bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.
Rubrum
Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.000,00 € an die Staatskasse: Amtsgericht Düsseldorf –Zahlstelle- IBAN: […] innerhalb eines Monats.
Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.
Düsseldorf, 26.01.2022
S
Richter am Amtsgericht
Tenor
In der Strafsache
gegen H,
wegen Betrug
Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.