Treffer
AG Düsseldorf Beschluss· nicht rechtskräftig

Vorläufige Einstellung des Betrugsverfahrens nach §153a Abs.2 StPO mit Geldauflage

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Abteilung 115
Aktenzeichen
115 Ds 141 Js 3066/20 - 88/21
Datum
26.01.2022
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2022:0126.115DS141JS3066.20.00
Quelle
Das Amtsgericht Düsseldorf stellt das Strafverfahren wegen Betrugs gemäß §153a Abs.2 StPO vorläufig ein. Die endgültige Einstellung ist abhängig von der Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5.000 € an die Staatskasse binnen eines Monats. Bei Nicht- oder Teilleistung wird das Verfahren fortgesetzt und bereits erbrachte Leistungen verfallen ohne Anrechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens nach §153a Abs.2 StPO kann unter auflagenrechtlichen Bedingungen, insbesondere einer Geldauflage, erfolgen.

2

Die endgültige Einstellung kann von der fristgerechten Erfüllung konkret bestimmter Auflagen abhängig gemacht werden.

3

Erfüllt die beschuldigte Person eine Auflage nicht oder unvollständig binnen der gesetzten Frist, wird das Verfahren fortgesetzt.

4

Bei Nicht­erfüllung der Auflagen können bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.

Rubrum

1

Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:

2

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 5.000,00 € an die Staatskasse: Amtsgericht Düsseldorf –Zahlstelle- IBAN: […] innerhalb eines Monats.

3

Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.

4

Düsseldorf, 26.01.2022

5

S

6

Richter am Amtsgericht

Tenor

In der Strafsache

gegen              H,

wegen Betrug

Das Verfahren wird gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Vorläufige Einstellung des Betrugsverfahrens nach §153a Abs.2 StPO mit Geldauflage — Themis