Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach §140 StPO abgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Düren
- Spruchkörper
- 117 Ds
- Aktenzeichen
- 117 Ds-111 Js 146/20-195/20
- Datum
- 12.06.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDN:2020:0612.117DS111JS146.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.1 StPO erfolgt nur, wenn einer der in den Nr.1–11 genannten Fälle einer notwendigen Verteidigung gegeben ist.
Eine Beiordnung nach §140 Abs.2 StPO ist nur in sonstigen Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn die besonderen Umstände eine notwendige Verteidigung erfordern.
Ist die Sach- und Rechtslage überschaubar und sind Anklageschrift sowie vorliegende Gutachten kurz und verständlich, rechtfertigt dies die Versagung der Pflichtverteidigerbeiordnung.
Vorstrafen allein begründen nicht zwingend die Beiordnung eines Pflichtverteidigers; maßgeblich sind die konkret zu erwartenden Rechtsfolgen, insbesondere die Aussicht auf eine erhebliche Freiheitsstrafe.
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalt R als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig. Die Anklageschrift ist besonders kurz und beschreibt einen leicht zu erfassenden Lebenssachverhalt. Das weitere Gutachten liegt bereits vor und ist ebenfalls kurz und leicht verständlich. Das Ergebnis wird eindeutig erörtert.
Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend. Auch angesichts der Vorstrafen ist keine Verurteilung zu erwarten, die ein Jahr Freiheitsstrafe erwarten lassen würde.