Beschluss: Notarsbeschwerde zur Transparenz der Gesellschafterliste nicht abgeholfen
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- HRB 27664
- Aktenzeichen
- HRB 27664
- Datum
- 19.02.2020
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2020:0219.HRB27664.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie keine neuen, für die Entscheidung erheblichen Ausführungen enthält.
Zur Transparenz der Gesellschafterstruktur kann die Anordnung einer Veränderungsspalte in der Gesellschafterliste erforderlich sein, wenn sonst Art und Anzahl historischer Änderungen nicht erkennbar sind.
Geringfügiger Mehraufwand für ergänzende Registerangaben rechtfertigt in der Regel deren Anordnung, sofern er der Klarheit der Eintragung dient.
Entscheidungen anderer Kammern können nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie eine unzutreffende Auslegung einschlägiger Vorschriften enthalten oder in sich widersprüchlich sind.
Rubrum
Zur Begründung wird - da die Beschwerde keine neueren Ausführungen enthält - vollinhaltlich auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin vom 21.03.2019 kann nicht zugrundegelegt werden, da sie - neben der nach Auffassung des Unterzeichners unrichtigen Auslegung der GesLV - in sich widersprüchlich ist.
Die in Ziffer 4 der Beschwerdebegründung geforderte Tranparentmachung der historischen Entwicklung bezüglich der Gesellschafterstruktur kann nur durch die Veränderungsspalte herbeigeführt werden. Ohne die Veränderungsspalte ist überhaupt nicht erkennbar, welche und wieviele Veränderungen ( z.B. Teilung, Verkauf, Namensänderung, Kapitalerhöhung ) eingetreten sind.
Der Aufwand für die Transparenz ist minimal - eine weitere Spalte mit Eintrag "Verkauf" bei den Gesellschafteranteilen 3 und 5.
Tenor
wird der Beschwerde des Notars Dr. P vom 14.02.2020 gegen den Beschluss vom 23.01.2020 Blatt 120 d.A. nicht abgeholfen.