Zwischenverfügung: Eigentumsumschreibung wegen fehlender Genehmigung nach §29 GBO
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- D-26292
- Aktenzeichen
- D-26292-11
- Datum
- 02.03.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2018:0302.D26292.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Urkunde von einer Person ausdrücklich in der Eigenschaft eines Testamentsvollstreckers unterzeichnet, ist diese Person in dieser Eigenschaft als Partei kraft Amtes anzusehen.
Falsa demonstratio non nocet ist nicht anwendbar, wenn die Bezeichnung einer handelnden Person bewusst und nicht irrtümlich erfolgt ist.
Kann eine Eintragung in das Grundbuch wegen der vorgelegten Urkunde nur mit der Zustimmung einer konkret bezeichneten Person erfolgen, ist die erforderliche Genehmigung in der geforderten Eigenschaft vorzulegen (§29 GBO).
Das Grundbuchgericht kann zur Behebung von Eintragungshindernissen eine Frist gemäß §18 GBO setzen und bei Fristversäumnis den Antrag kostenpflichtig zurückweisen.
Rubrum
In der Urkunde hat Herr Q. Ausdrücklich als Testamentsvollstrecker und nicht als Privatperson und Vorerbe gehandelt. Ein Testamentsvollstrecker ist Partei kraft Amtes. Ein Fall des falsa demonstratio non nocet liegt aus hiesiger Sicht nicht vor, da es sich nicht um eine irrtümliche Falschbezeichnung in der Urkunde handelt. Vielmehr wollte Herr Q. Bewusst als Testamentsvollstrecker handeln.
Es ist daher die Genehmigung des Q. geboren am 00.00.0000 in seiner Eigenschaft als Privatperson und Vorerbe zu der UR-Nr. xx/xx in der Form des § 29 GBO einzureichen.
Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine weitere Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich
30.04.2018
Gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tenor
bezugnehmend auf den oben näher bezeichneten Antrag und Ihre Eingabe vom 15.01.2018 wird mitgeteilt, dass eine Eigentumsumschreibung aufgrund der Urkunde xx/xxxx noch nicht erfolgen kann.