Bewährungsverfahren beendet wegen Entfall der Verurteilung durch KCanG
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 767
- Aktenzeichen
- 767 BRs-802 Js 1470/21-6/24
- Datum
- 28.05.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2024:0528.767BRS802JS1470.2.00
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt die zugrunde liegende Verurteilung durch Gesetzesänderung/de jure, ist das darauf gestützte Bewährungsverfahren als beendet anzusehen.
Die Beendigung des Bewährungsverfahrens wegen Entfalls der Verurteilung bedarf keiner förmlichen Bewährungsentscheidung oder eines Straferlasses nach § 56g StGB.
Ist eine Verurteilung nach den einschlägigen Übergangs- oder Einführungsvorschriften entfallen, kann dies im Aktenbestand entsprechend festgehalten werden (z. B. nach Art. 316p, 313 EGStGB).
Die Beendigung des Bewährungsverfahrens erfolgt auch dann, wenn die verbleibende Bewährungszeit noch nicht verstrichen ist, sofern die kausale Verurteilung de jure nicht mehr besteht.
Rubrum
Das Bewährungsverfahren ist beendet.
Tenor
Das Bewährungsverfahren ist beendet.
Gründe
Der Verurteilte wurde am 8.11.2022 wegen Besitzes von 19,7 g Marihuana gem. § 29 Abs. 1 BtMG zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Marihuana hatte sich in seiner Wohnung befunden. Die Bewährungszeit läuft laut Beschlusslage noch bis April 2026.
Aufgrund des Inkrafttretens des KCanG ist de jure jedoch die anlassgebende Verurteilung entfallen, was aus der Sachakte heraus ggf. auszusprechen ist nach Art. 316p, 313 EGStGB. Das hier zu beurteilende Bewährungsverfahren war daher als beendet anzusehen, ohne dass es einer weiteren förmlichen Bewährungsentscheidung wie etwa eines Straferlasses nach § 56g StGB bedarf.