Treffer
AG Dortmund Strafbefehl

Strafbefehl: Neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung wegen versuchten Betrugs

Gericht
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper
Schöffengericht
Aktenzeichen
762 Ls 48/24
Datum
24.06.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDO:2024:0624.762LS48.24.00
Quelle
Der Beschuldigte war wegen versuchten Betrugs angeklagt und erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft setzte das Amtsgericht Dortmund nach Einbeziehung früherer Einzelstrafen und Auflösung der bisherigen Gesamtstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fest und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Verurteilten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erscheint der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, steht dies der Durchführung der Hauptverhandlung entgegen.

2

Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 407 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 408a StPO frühere Einzelstrafen einbeziehen und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden.

3

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden.

4

Die Kosten des Verfahrens können dem Verurteilten gemäß § 465 StPO auferlegt werden.

Rubrum

1

Sie sind wegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 00.00.0000 näher konkretisierten Tat angeklagt, am 00.00.0000 in Dortmund versucht zu haben, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, indem Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten, wobei Sie gewerbsmäßig handelten.

2

Wegen des Vorwurfs im Einzelnen wird auf die anliegende, fest verbundene Anklageschrift verwiesen.

3

Der Durchführung der Hauptverhandlung am 00.00.0000 steht entgegen, dass Sie zu dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind.

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft F. wird gem.§ 407 Abs. 1 Satz 1, § 408a StPO gegen Sie wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des V. vom 00.00.0000 -2 Cs 2040 Js 80366/22- und den Einzelstrafen aus dem Urteil des V. vom 00.00.0000 -2 Ds 2040 Js 65359/22 - und unter Auflösung der im Urteil vom 00.00.0000 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, festgesetzt.

Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Strafbefehl: Neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung wegen versuchten Betrugs — Themis