Einstellung nach §153a Abs.2 StPO gegen Geldauflage (6 Monate)
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 746
- Aktenzeichen
- 746 Ds-267 Js 447/21-319/21
- Datum
- 14.02.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2022:0214.746DS267JS447.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO setzt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten voraus.
Eine endgültige Einstellung kann von Auflagen, insbesondere einer Geldauflage, abhängig gemacht werden; die Erfüllung der Auflagen ist dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
Wird eine Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, wird das Verfahren wieder aufgenommen; bereits erbrachte Leistungen können ohne Anrechnung verfallen.
Die Anordnung einer Geldauflage dient der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens und ersetzt keine strafrechtliche Verurteilung.
Rubrum
Die endgültige Einstellung wird von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht:
Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 150,00 EUR an folgende Einrichtung:
B aus E
Die Erfüllung der Auflagen ist gegenüber dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
Erfolgt keine oder nur eine teilweise oder keine fristgerechte Erfüllung der Auflagen, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. In diesem Fall würden bereits erbrachte Leistungen ohne Anrechnung verfallen.
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten vorläufig für die Dauer von 6 Monaten eingestellt.