Treffer
AG Dortmund Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO wegen geringem Verschulden

Gericht
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper
736
Aktenzeichen
736 Ds 172/21
Datum
25.11.2021
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDO:2021:1125.736DS172.21.00
Quelle
Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gem. §153 Abs.2 StPO ein. Begründet wurde die Einstellung damit, dass das Verschulden als gering anzusehen sei und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach §153 Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten eingestellt werden, wenn das Verschulden gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

2

Die Zustimmung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Einstellung nach §153 Abs.2 StPO.

3

Bei Einstellung des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach §467 Abs.1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Die Prüfung des Vorliegens geringen Verschuldens und des öffentlichen Interesses erfordert eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.

Rubrum

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).

Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.