Treffer
AG Dortmund Urteil· rechtskräftig

Freispruch wegen Nichtfeststellung der Tat; Kosten trägt Landeskasse

Gericht
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper
732
Aktenzeichen
732 Ds-256 Js 857/19-606/19
Datum
21.11.2019
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDO:2019:1121.732DS256JS857.19.00
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Dortmund freigesprochen; die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt. Zentrale Frage war, ob die zur Last gelegte Straftat festgestellt werden konnte. Das Gericht entschied, dass die Tat aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen ist. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse (§§ 464, 467 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.

2

Bei verbleibenden Zweifeln an der Feststellung der Tat ist zugunsten des Angeklagten von der Unschuldsvermutung auszugehen und der Freispruch zu erteilen.

3

Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen (§§ 464, 467 StPO).

4

Die Begründung des Urteils kann nach § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine verkürzte Urteilsbegründung vorliegen.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

Freispruch wegen Nichtfeststellung der Tat; Kosten trägt Landeskasse — Themis