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AG Dortmund Urteil

Urteil: Fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung – Geldbuße und einmonatiges Fahrverbot mit Ausnahmeregelung

Gericht
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper
Gericht
Aktenzeichen
729 OWi 62/25
Datum
15.05.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AGDO:2025:0515.729OWI62.25.00
Quelle
Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Das Amtsgericht Dortmund verhängte eine Geldbuße von 533,00 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot mit Ausnahme für Verbrennermotor-Kraftfahrzeuge bis 60 kW. Die Verfahrenskosten trägt der Betroffene. Gem. §77b Abs.1 OWiG wurde auf schriftliche Urteilsbegründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fahrlässige Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach den Vorschriften des OWiG/StVO mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

2

Neben der Geldbuße kann das Gericht nach den einschlägigen Vorschriften des StVG ein Fahrverbot als Nebenfolge anordnen.

3

Ein Fahrverbot kann sachgerecht ausgestaltet werden; das Gericht kann Ausnahmen nach objektiven Merkmalen des Fahrzeugs (z. B. Motorleistung, Antriebsart) vorsehen.

4

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind dem Betroffenen nach den einschlägigen Vorschriften aufzuerlegen.

5

Gemäß §77b Abs.1 OWiG kann das Gericht in Bußgeldsachen von einer schriftlichen Begründung des Urteils absehen.

Rubrum

1

Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.

Tenor

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 533,00 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ausgenommen werden Kraftfahrzeuge bis 60 KW Motorleistung, wobei es sich nur um Verbrennermotoren handeln darf.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 I Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG).

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