Urteil: Fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung – Geldbuße und einmonatiges Fahrverbot mit Ausnahmeregelung
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- Gericht
- Aktenzeichen
- 729 OWi 62/25
- Datum
- 15.05.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2025:0515.729OWI62.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Die fahrlässige Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach den Vorschriften des OWiG/StVO mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Neben der Geldbuße kann das Gericht nach den einschlägigen Vorschriften des StVG ein Fahrverbot als Nebenfolge anordnen.
Ein Fahrverbot kann sachgerecht ausgestaltet werden; das Gericht kann Ausnahmen nach objektiven Merkmalen des Fahrzeugs (z. B. Motorleistung, Antriebsart) vorsehen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind dem Betroffenen nach den einschlägigen Vorschriften aufzuerlegen.
Gemäß §77b Abs.1 OWiG kann das Gericht in Bußgeldsachen von einer schriftlichen Begründung des Urteils absehen.
Rubrum
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.
Tenor
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 533,00 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ausgenommen werden Kraftfahrzeuge bis 60 KW Motorleistung, wobei es sich nur um Verbrennermotoren handeln darf.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 I Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG).