Einstellung nach §47 Abs. 2 OWiG wegen Nichtoffenlegung von Rohmessdaten
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 729
- Aktenzeichen
- 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23
- Datum
- 14.12.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2023:1214.729OWI260JS2315.2.00
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt die Herausgabe für die Verteidigung entscheidungserheblicher Beweismittel (insbesondere Rohmessdaten und Bedienungsanleitungen) trotz richterlicher Verfügung, kann das Gericht das Verfahren gemäß §47 Abs. 2 OWiG einstellen.
Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst den Zugang der Verteidigung zu relevanten Rohmessdaten und zu Bedienungsanleitungen, soweit ihre Vorlage für die Verteidigung entscheidungserheblich ist.
Erweist sich die Erzielung der fehlenden Daten durch Fortsetzung der Hauptverhandlung oder durch Durchsuchungsmaßnahmen als unverhältnismäßig oder unangemessen, rechtfertigt dies eine Einstellung des Verfahrens.
Bei Einstellung nach §47 Abs. 2 OWiG kann das Gericht die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegen; notwendige Auslagen können dem Betroffenen auferlegt werden.
Rubrum
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Gründe
Die Polizei hat nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.
Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erschien unangemessen.