Einstellung nach §153 Abs.2 StPO wegen geringer Schuld und Verzicht auf Fahrerlaubnis
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 729
- Aktenzeichen
- 729 Cs-266 Js 575/22-42/22
- Datum
- 01.08.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2022:0801.729CS266JS575.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO ist zulässig, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Bei der Interessenabwägung nach §153 Abs.2 StPO können hohes Alter, fehlende Vorbelastung und geringe Schadenshöhe als gewichtige Milderungsgründe berücksichtigt werden.
Der freiwillige Verzicht des Beschuldigten auf die Fahrerlaubnis kann die Entscheidung für eine Einstellung nach §153 Abs.2 StPO fördern, sofern dadurch das öffentliche Interesse weiter verringert wird.
Sind die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung gegeben, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten nach §467 Abs.1 StPO; die Auferlegung notwendiger Auslagen kann gemäß §467 Abs.4 StPO aus Billigkeitsgründen unterbleiben.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO). Von der Auferlegung der der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 4 StPO).
Gründe
Das Verfahren konnte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Die 92 Jahre alte und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte hat im Rahmen des ihr zur Last gelegten Unfallgeschehens lediglich einen Sachschaden von etwa 2000 Euro verursacht und hiernach den Unfallort unerlaubt verlassen. Sie hat - bestätigt durch die Stadt Dortmund - auf Anregung des Gerichtes nach Einspruchseinlegung gegen den ergangenen Strafbefehl auf ihre Fahrerlaubnis wirksam verzichtet. Einer weiteren Strafverfolgung bedarf es somit nicht.