AG Dortmund Beschluss
Vorläufige Einstellung nach §153a Abs. 2 StPO gegen Geldzahlung (600 €)
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 727
- Aktenzeichen
- 727 Ds-254 Js 819/19-864/19
- Datum
- 04.03.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2020:0304.727DS254JS819.19.00
Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß §153a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Der Beschluss ordnet als Auflage an, dass die Angeklagte 600 € an die Staatskasse zahlt. Tenor nennt Betrag, Zahlungsziel und Kontodaten; nähere Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht aufgeführt. Die Einstellung erfolgte unter der konkreten Zahlungsauflage.
Abstrakte Rechtssätze
1
Nach §153a Abs. 2 StPO kann das Gericht das Strafverfahren vorläufig einstellen und dabei Auflagen oder Verpflichtungen bestimmen.
2
Eine Geldzahlung an die Staatskasse kann als Auflage bzw. Bedingung für die vorläufige Einstellung angeordnet werden.
3
Der Beschluss über die vorläufige Einstellung hat die Zahlungsmodalitäten (Betrag, Empfänger, Zahlungsfrist) konkret zu benennen.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagten wird aufgegeben,
einen Geldbetrag in Höhe von 600 € bis zum ##.##.2020
an die Staatskasse, Gerichtskasse Dortmund, IBAN: DE####################, BIC: ########### zu zahlen.