AG Dortmund Beschluss
Einstellung nach §153a II StPO mit Zahlungsauflage an Staatskasse (600 €)
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 720
- Aktenzeichen
- 720 Ds-102 Js 506/22-129/23
- Datum
- 23.05.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2023:0523.720DS102JS506.22.00
Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß §153a Abs. 2 StPO vorläufig ein und verband die Einstellung mit der Auflage, binnen sechs Monaten ab Juli 2023 einen Geldbetrag von 600 € an die Staatskasse zu zahlen. Im Tenor ist die Auflage samt IBAN der Staatskasse genannt. Weitergehende Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht enthalten.
Abstrakte Rechtssätze
1
Nach §153a Abs. 2 StPO kann das Gericht ein Verfahren vorläufig einstellen und die Einstellung mit Auflagen verbinden.
2
Eine zulässige Auflage kann die Leistung eines Geldbetrags an die Staatskasse umfassen, deren Höhe und Erfüllungsfrist das Gericht bestimmt.
3
Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung hängt von der fristgerechten Erfüllung der auferlegten Auflage ab.
4
Die Frist zur Erfüllung der Auflage kann vom Gericht konkret festgelegt und mit einem bestimmten Beginn versehen werden.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153 a II StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage binnen einer Frist von 6 Monate, beginnend mit Beginn des Monats Juli 2023, einen Geldbetrag in Höhe von 600 € an die Staatskasse zu zahlen.
IBAN Staatskasse: X