Treffer
AG Dortmund Beschluss

Einstellung nach §153a II StPO mit Zahlungsauflage an Staatskasse (600 €)

Gericht
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper
720
Aktenzeichen
720 Ds-102 Js 506/22-129/23
Datum
23.05.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDO:2023:0523.720DS102JS506.22.00
Quelle
Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß §153a Abs. 2 StPO vorläufig ein und verband die Einstellung mit der Auflage, binnen sechs Monaten ab Juli 2023 einen Geldbetrag von 600 € an die Staatskasse zu zahlen. Im Tenor ist die Auflage samt IBAN der Staatskasse genannt. Weitergehende Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §153a Abs. 2 StPO kann das Gericht ein Verfahren vorläufig einstellen und die Einstellung mit Auflagen verbinden.

2

Eine zulässige Auflage kann die Leistung eines Geldbetrags an die Staatskasse umfassen, deren Höhe und Erfüllungsfrist das Gericht bestimmt.

3

Die Wirksamkeit der vorläufigen Einstellung hängt von der fristgerechten Erfüllung der auferlegten Auflage ab.

4

Die Frist zur Erfüllung der Auflage kann vom Gericht konkret festgelegt und mit einem bestimmten Beginn versehen werden.

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153 a II StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage binnen einer Frist von 6 Monate, beginnend mit Beginn des Monats Juli 2023, einen Geldbetrag in Höhe von 600 € an die Staatskasse zu zahlen.

IBAN Staatskasse: X

Einstellung nach §153a II StPO mit Zahlungsauflage an Staatskasse (600 €) — Themis