Treffer
AG Dortmund Urteil

Freistellung von Anwaltskosten aus Versicherungsvertrag – Klage stattgegeben

Gericht
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper
Zivilgericht
Aktenzeichen
426 C 9954/05
Datum
07.12.2005
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDO:2005:1207.426C9954.05.00
Quelle
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Freistellung für Anwaltskosten in Höhe von 482,92 € aus einem Versicherungsvertrag im Zusammenhang mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Das Amtsgericht Dortmund gab der Klage statt und stellte fest, dass der Versicherungsvertrag die Zahlungspflicht begründet. Die Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrags neben der Kündigungsschutzklage wurde nicht als Obliegenheitsverletzung angesehen. Die Entscheidung stützt sich auf die prozessualen Kostenvorschriften der ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versicherer ist nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags verpflichtet, den Versicherungsnehmer von im Prozess entstandenen Anwaltskosten freizustellen, sofern der Vertrag dies vorsieht.

2

Die Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrags neben einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung begründet keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.

3

Die Kombination von Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsantrag ist in der arbeitsgerichtlichen Praxis üblich und prozesstaktisch gerechtfertigt, da Urteile vorläufig vollstreckbar sind.

4

Ansprüche auf Kostenerstattung und die prozessualen Entscheidungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO).

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegen über den Rechtsanwälten X u. Q in Höhe von 482,92 Euro wegen der Kosten aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 8 Ca 2335/05 Arbeitsgericht Essen freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

3

Nach unstreitigem Parteivorbringen ist die Klage begründet.

4

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verpflichtet, die Klägerin von der Kostenforderung ihrer Rechtsanwälte aus dem im Tenor bezeichneten arbeitsgerichtlichen Verfahren freizustellen.

5

Das Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Dezernenten in dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund, Aktenzeichen 107 C 9444/98, wie es als Anlage K5 mit der Klageschrift zu den Akten gereicht wurde.

6

Den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.

7

Hieraus folgt, dass die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrages neben dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung keine Obliegenheitsverletzung darstellt. Vor dem Hintergrund, dass es in der arbeitsgerichtlichen Praxis üblich ist, eine Kündigungschutzklage mit einem Weiterbeschäftigungsantrag zu verbinden, erscheint dies nicht unvernünftig.

8

Für die Üblichkeit spricht auch, dass das Formularbuch von Schaub in seiner Formularsammlung unter § 1 I Nr. 2 im Formular "Kündigungsschutzklage" den Weiterbeschäftigungsanspruch aufnimmt.

9

Auch aus prozesstaktischen Gründen scheint dies angebracht. Hierdurch wird die Rechtsstellung des Klagenden Arbeitnehmers gestärkt, weil es in arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Einschränkung der Vollstreckbarkeit gibt. Jedes Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Arbeitsgericht wird auch in der 2. Instanz regelmäßig nicht bewilligt.

10

Dem Klagebegehren war daher stattzugeben.

11

Die prozessualen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.