Versäumnisurteil: Zahlung nebst Zinsen und Freistellung vorprozessualer Anwaltskosten
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 409
- Aktenzeichen
- 409 C 5727/24
- Datum
- 16.10.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2024:1016.409C5727.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergehen.
Bei Zahlungsurteilen können Verzugszinsen in vertraglicher oder gesetzlicher Höhe – hier 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Fälligkeit – zugesprochen werden.
Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten können im Wege des Kosten- oder Schadensersatzes ersetzt werden, soweit sie nach Umfang und Anlass erforderlich und hinreichend nachgewiesen sind.
Das Gericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit festzusetzen, da dieser für Gebühren- und Kostenregelungen maßgeblich ist.
Ein Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen, um dem Obsiegenden die sofortige Vollstreckung trotz etwaiger Rechtsmittel zu ermöglichen.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 1.835,21 EUR festgesetzt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1835,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 27.07.2024 zu zahlen.
Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 280,60 € freizustellen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.