Nutzungsausfallentschädigung: Sanden/Danner-Tabelle bei älteren Fahrzeugen nicht maßgeblich
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- Zivilgericht
- Aktenzeichen
- 407 C 5134/02
- Datum
- 20.08.2002
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2002:0820.407C5134.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Die an neuwertige Fahrzeuge angelegte Tabelle von Sanden und Danner ist nicht ohne Weiteres auf ältere Fahrzeuge übertragbar; bei älteren Kfz sind niedrigere Beträge zu berücksichtigen.
Bei älteren Fahrzeugen ist für die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung auf die an Vorhaltekosten orientierten Beträge abzustellen, wie von Sanden und Danner selbst vorgeschlagen.
Ist der nach diesen Maßstäben zu bemessende Betrag bereits vom Anspruchsgegner gezahlt, entfällt der weitergehende Ersatzanspruch und die Klage ist abzuweisen.
Kostenentscheidungen und Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (vgl. §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO).
Rubrum
Tatbestand entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht verweist der Beklagte u. a. auf die Entscheidung BGH NJW 1988, 484, 486. Dort heißt es u. a.: ''Bei dieser Sachlage kann die an neuwertigen Fahrzeugen ausgerichtete Tabelle von Sanden und Danner zur Kfz-Nutzungsausfallentschädigung nicht als Grundlage für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Ersatzanspruchs herangezogen werden.
Zugrunde zu legen ist vielmehr ein Betrag etwa in Höhe der Vorhaltekosten, sie Sanden und Danner für die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen selbst vorschlagen (VersR 1975, 972)''.
Diesen Betrag hat der Beklagte bereits gezahlt.
Prozessuale Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.