AG Dortmund Beschluss· ja
Beschluss: Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- Abteilung 125
- Aktenzeichen
- 125 C 10656/03
- Datum
- 05.12.2003
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2003:1205.125C10656.03.00
Das Amtsgericht Dortmund hat durch Beschluss die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Der Tenor enthält ausschließlich die Kostenentscheidung; nähere Sach- oder Entscheidungsgründe sind im vorliegenden Text nicht wiedergegeben. Es handelt sich um eine prozessuale Kostenzuweisung im zivilgerichtlichen Verfahren.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Gericht kann im Tenor anordnen, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Kostenentscheidung).
2
Eine Kostentragungsentscheidung kann als selbständiger Beschluss oder als alleiniger Tenor ergehen, ohne dass im Tenor weitere Sachentscheidungen enthalten sein müssen.
3
Die Zuweisung der Kosten an eine Partei begründet die Verpflichtung dieser Partei zur Tragung der Verfahrenskosten, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.