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AG Dortmund Beschluss· ja

Beschluss: Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Gericht
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper
Abteilung 125
Aktenzeichen
125 C 10656/03
Datum
05.12.2003
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDO:2003:1205.125C10656.03.00
Quelle
Das Amtsgericht Dortmund hat durch Beschluss die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Der Tenor enthält ausschließlich die Kostenentscheidung; nähere Sach- oder Entscheidungsgründe sind im vorliegenden Text nicht wiedergegeben. Es handelt sich um eine prozessuale Kostenzuweisung im zivilgerichtlichen Verfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann im Tenor anordnen, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Kostenentscheidung).

2

Eine Kostentragungsentscheidung kann als selbständiger Beschluss oder als alleiniger Tenor ergehen, ohne dass im Tenor weitere Sachentscheidungen enthalten sein müssen.

3

Die Zuweisung der Kosten an eine Partei begründet die Verpflichtung dieser Partei zur Tragung der Verfahrenskosten, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Beschluss: Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits — Themis