Umlage von Wasserverbrauchskosten nach Einzellzählern zulässig (§ 315 BGB)
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- Abteilung 120
- Aktenzeichen
- 120 C 14181/91
- Datum
- 05.02.1992
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:1992:0205.120C14181.91.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Umlage von Wasserverbrauchskosten auf Mieter nach Messwerten der Einzellzähler ist zulässig, wenn sie auf einer vom Vermieter nach § 315 BGB bestimmten, objektiven Verteilungsregel beruht.
Messabweichungen einzelner Zähler (bis zu etwa 25 %) stehen der Zulässigkeit einer Einzelerfassung nicht per se entgegen, da diese Methode objektiver ist als pauschale Schlüssel nach Personenzahl oder Quadratmetern.
Die Verwendung von Einzellzählern begründet keinen unzulässigen Vorteil desjenigen, der nicht im Objekt wohnt, sofern lediglich die objektiv entstandenen Kosten erstattet werden sollen.
Bei Anwendung von Einzellzählern obliegt es dem Anspruchsberechtigten, erkennbare Fehlerquellen soweit möglich zu minimieren und zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an
die Klägerin 91,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
31. Oktober 1991 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Absatz 2
Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klägerin gemäß § 315 BGB berechtigt ist, die Wasserverbrauchskosten für die Mieter entsprechend den Messungen der Einzelzähler umzulegen. Dieser Maßstab birgt zwar auch Fehlerquellen (bis zu 25 %) in sich, erscheint dem Gericht aber noch wesentlich objektiver, als andere auch als zulässig erachtete Umlageschlüssel wie z.B. Personenzahl oder Qudratmeterzahl. Die Klägerin, die nicht im Hause wohnt, hat dadurch keine Vorteile, sondern versucht nur ihre, ihr objektiv entstandenen Unkosten zu decken. Die Klägerin hat sich auch bemüht, Fehlerquellen bei diesem Verfahren nach Möglichkeit auszuschließen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.