Treffer
AG Dortmund Beschluss

Scheidung trotz Ehevertrag: Ausschluss von Aufstockungsunterhalt und Zugewinnausgleich wirksam

Gericht
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper
116 F
Aktenzeichen
116 F 1130/12
Datum
25.01.2013
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDO:2013:0125.116F1130.12.00
Quelle
Das Familiengericht schied die Ehe der Beteiligten nach einverständlicher Trennung von mehr als einem Jahr. Der Versorgungsausgleich unterblieb, weil beide anwaltlich vertreten darauf verzichteten. Die im Verbund geltend gemachten Stufenanträge auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt sowie auf Zugewinnausgleich (jeweils samt Auskunft) wies das Gericht ab, da diese Ansprüche durch einen notariellen Ehevertrag wirksam ausgeschlossen bzw. Gütertrennung vereinbart worden sei. Eine Sittenwidrigkeit oder eine Korrektur nach Treu und Glauben verneinte das Gericht mangels Zwangslage und unzumutbarer Benachteiligung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ehe ist nach § 1565 Abs. 1 BGB zu scheiden, wenn ihr Scheitern feststeht; bei einjähriger Trennung und übereinstimmendem Scheidungsantrag wird das Scheitern nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderleglich vermutet.

2

Verzichten Ehegatten in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

3

Ein Anspruch auf Auskunft zum nachehelichen Unterhalt (§ 1580 BGB) setzt das Bestehen eines entsprechenden materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruchs voraus; ist der Unterhaltsanspruch wirksam ausgeschlossen, besteht kein Auskunftsanspruch.

4

Ein notarieller Ehevertrag, der nachehelichen Aufstockungsunterhalt ausschließt und Gütertrennung vereinbart, ist nicht allein wegen einer bestehenden Schwangerschaft bei Vertragsschluss sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn eine Zwangslage oder unzumutbare einseitige Belastung nicht feststellbar ist.

5

Ist durch wirksamen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, bestehen keine Ansprüche auf Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. BGB) und damit auch keine Auskunftsansprüche nach § 1379 BGB.

Tenor

1.)

Die am 10. April 1998 vor dem Standesamt der Gemeinde Leogang/Österreich zur Heiratsregister-Nummer: X/XXXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.)

Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

3.)

Der Antrag im Ehegattenunterhaltsverbundverfahren vom 13. Juli 2012 wird abgewiesen.

4.)

Der Antrag im Zugewinnausgleichsverbundverfahren vom 13. Juli 2012 wird

abgewiesen.

5.)

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

I. Ehescheidung:

3

Die Parteien haben wie aus dem Tenor ersichtlich geheiratet. Seit März 2011 leben sie nicht mehr zusammen. Nach der Trennung haben sie nicht mehr zusammen gefunden.

4

Beide Parteien beantragen,

5

                            die Ehe zu scheiden.

6

Die Ehe wird geschieden, weil sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB).

7

Das Scheitern der Ehe wird unwiderleglich vermutet, weil die Parteien seit mehr als einem Jahr voneinander getrennt leben und übereinstimmend die Ehescheidung beantragen (§ 1566 Abs. 1 BGB).

8

II. Versorgungsausgleich:

9

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Parteien anwaltlich vertreten wechselseitig in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2013 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben.

10

III. Ehegattenunterhalt:

11

Am 21. Januar 1998 schlossen die Parteien vor dem Notar Q M in X zu der Urkundenrolle-Nr.: XX/XXXX einen Ehevertrag. In diesem Ehevertrag sind u. a. unter Ziffer 3) Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt aufgenommen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ehevertrags wird auf den notariellen Vertrag vom

12

21. Januar 1998 des Notars Q M verwiesen.

13

Die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der vierten Woche schwanger. Es handelte sich um eine gewollte Schwangerschaft.

14

Die Parteien waren bereits seit 1987 ein Paar. Ende 1997 machte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen Heiratsantrag.

15

Die Antragsgegnerin behauptet, sie sei bei Abschluss des Notarvertrages in einer Zwangssituation gewesen. Sie ist deshalb der Ansicht, der Ehevertrag sei nichtig.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

              den Antragsteller zu verpflichten,

18

              Auskunft über das gesamte Einkommen in den Jahren 2009, 2010

19

              und 2011 zu erteilen durch Vorlage eines spezifizierten und systematisch

20

              geordneten Verzeichnisses;

21

              der Antragsteller wird verpflichtet, die Auskunft zu belegen, und zwar

22

              durch Vorlage der vollständigen Bilanzen sowie Gewinn- und

23

              Verlustrechnungen, der vollständigen Einkommenssteuererklärungen

24

              sowie der seit 2010 ergangenen Einkommenssteuerbescheide;

25

              ggf. wird der Antragsteller verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit

26

              der Auskunft vor Gericht an Eides statt zu versichern;

27

              der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft

28

              der Scheidung Unterhaltsbeträge zu zahlen, deren Höhe wir nach

29

              Erfüllung der Anträge zu 1.) und 2.) beziffern werden.

30

Der Antragsteller beantragt,

31

              den Stufenantrag zum Ehegattenunterhalt

32

              abzuweisen.

33

Der Antragsteller ist der Ansicht, der Ehevertrag sei wirksam. Schon deshalb bestehe ein Anspruch auf Auskunftserteilung zum Ehegattenunterhalt nicht.

34

Der Stufenantrag zum Nachscheidungsunterhalt ist zulässig, aber unbegründet.

35

Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf den hier geltend gemachten Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB besteht nicht, so dass auch kein Auskunftsanspruch gemäß § 1580 BGB besteht.

36

Eventuell in Betracht kommende Aufstockungsunterhaltsansprüche der Antragsgegnerin sind durch den notariellen Ehevertrag vom 21. Januar 1998 des Notars Q M wirksam ausgeschlossen worden.

37

Der Ehevertrag hält sowohl einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle, als auch einer richterlichen Ausübungskontrolle stand.

38

Eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages gemäß § 138 BGB ist nicht gegeben. Dass die Ehefrau durch den Ehevertrag unerträglich belastet würde, ist nicht der Fall. Auch ist eine Zwangslage der Ehefrau bei Vertragsschluss nicht ersichtlich.

39

Eine Zwangslage der Antragsgegnerin ergibt sich hier nicht daraus, dass diese bei Vertragsabschluss schwanger gewesen ist. Die Parteien waren zu diesem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits seit über 10 Jahren ein Paar. Die Schwangerschaft der Antragsgegnerin war darüber hinaus nach eigenem Vortrag eine gewollte Schwangerschaft. Dass sich die Antragsgegnerin aufgrund dieser gewollten Schwangerschaft nach über 10 Jahren Partnerschaft plötzlich gezwungen gesehen hat, dem Antragsteller jeden Wunsch für einen Ehevertrag zu erfüllen, weil sie derart zwingend auf einen Eheschluss mit ihm angewiesen war, ist nicht nachvollziehbar.

40

Auch wenn es nicht zu einem Eheschluss gekommen wäre, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Antragsteller seine langjährige Lebensgefährtin mit seinem Kind trotz seines schon damals unstreitiger Weise erheblichen Vermögens im Stich gelassen hätte.

41

Dass in irgend einer anderen Weise Druck auf die Antragsgegnerin ausgeübt worden wäre, ist zudem weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

42

Dass bei Vertragsabschluss in irgend einer anderen Weise die Unbeholfenheit der Antragsgegnerin ausgenutzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin war bei Vertragsschluss bereits über 30 Jahre alt, so dass eine gewisse Lebenserfahrung hier schon vorausgesetzt werden kann. Darüber hinaus war sie ausgebildete Schneiderin. Mangelnde Sprachkenntnisse lagen bei der Antragsgegnerin ebenfalls nicht vor. Der Ehevertrag ist darüber hinaus nicht unnötig kompliziert oder unübersichtlich formuliert. Die Regelungen sind dort klar und deutlich festgestellt.

43

Eine unmäßige Benachteiligung der Antragsgegnerin durch den Ehevertrag ist nicht gegeben. Die Vereinbarung einer Gütertrennung ist durchaus grundsätzlich möglich. Die Folgen dessen waren absehbar. Die wirtschaftliche Situation der Ehegatten bei Vertragsabschluss war auch schon ähnlich wie zum heutigen Tage.

44

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist darüber hinaus allenfalls für den Antragsteller nachteilig, da er selbst nach den vorliegenden Auskünften in der Ehezeit keinerlei Rentenanwartschaften erlangt hat.

45

Auch der Ausschluss der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich möglich. Dies erscheint hier nicht unmäßig, weil Betreuungsunterhaltsansprüche hier ausdrücklich ausgenommen worden sind.

46

Die Ausübungskontrolle gebietet in diesem Fall zudem keine Abänderung der vertraglichen Regelungen gemäß § 242 BGB. Der Verlauf der Ehe und der jeweiligen Berufstätigkeiten der Parteien entsprach unstreitig den Familienplanungen der Eheleute.

47

Die Antragsgegnerin hat zudem nunmehr eine eigene selbstständige Berufstätigkeit

48

aufgenommen und die Kinder leben bei dem Antragsteller. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es für die Antragsgegnerin lediglich um Aufstockungsunterhalt geht, der ebenfalls wie der Zugewinnausgleich nicht dem engen Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen ist.

49

IV. Zugewinnausgleich:

50

Die Antragsgegnerin beantragt,

51

              den Antragsteller zu verpflichten,

52

              der Antragsgegnerin jeweils Auskunft über sein Vermögen

53

              am 10. April 1998, am 28. März 2011 und am 26. März 2012

54

              zu erteilen über sein Endvermögen am 26. März 2012 durch

55

              Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der

56

              zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen;

57

              ggf. an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen

58

              sein Endvermögen so vollständig wie ihm möglich angegeben hat;

59

              an die Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in Nacherfüllung des

60

              Antrags zu 1) zu beziffernde Höhe zu bezahlen.

61

Der Antragsteller beantragt,

62

              den Stufenantrag zum Zugewinnausgleich abzuweisen.

63

Der Stufenantrag zum Zugewinnausgleich ist zulässig, aber unbegründet.

64

Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsteller auf Durchführung des Zugewinnausgleichs gemäß den §§ 1372 ff. BGB und somit auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1379 BGB.

65

Die Parteien haben mit notariellem Ehevertrag vom 21. Januar 1998 des Notars Q M wirksam den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.

66

Der notarielle Ehevertrag ist aus den vorgenannten Gründen auch hinsichtlich der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung wirksam.

67

V. Kostenentscheidung:

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.

69

Rechtsbehelfsbelehrung:

70

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 €

71

übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

72

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

73

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die

74

Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

75

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

76

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, eingegangen sein.