Treffer
AG Dortmund Beschluss

Bestellung eines Verfahrensbeistands nach §158 FamFG wegen Rückforderung an Vormund

Gericht
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper
108
Aktenzeichen
108 F 416/10
Datum
19.05.2011
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDO:2011:0519.108F416.10.00
Quelle
Das Amtsgericht Dortmund bestellt nach §158 FamFG einen Verfahrensbeistand für die Kinder L und Q (K). Zur Begründung führt das Gericht an, die Bestellung diene der Wahrung der Interessen der Kinder in Verfahren um die Rückforderung von an den Vormund durch die Landeskasse gezahlten Beträgen. Der Beistand soll die rechtlichen Interessen der Kinder prüfen und vertreten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §158 FamFG ist ein Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

2

Bei Verfahren über die Rückforderung von an einen Vormund gezahlten Beträgen rechtfertigt die konkrete Betroffenheit der kindlichen Vermögensinteressen die Bestellung eines Verfahrensbeistands.

3

Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die eigenständigen rechtlichen und tatsächlichen Interessen des Kindes im Verfahren zu prüfen und gegenüber Beteiligten und Dritten zu vertreten.

4

Die Bestellung eines Verfahrensbeistands dient auch der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entscheidungsgrundlage bei Fragen der Rückforderung von Leistungen an den Vormund.

Tenor

wird für die Kinder L und Q folgende Person zum Verfahrensbeistand bestellt (§ 158 FamFG):

das K,

Gründe

2

Zur Wahrung der Interessen der Kinder hinsichtlich der Rückforderung der an den Vormund durch die Landeskasse gezahlten Beträge war den Kindern ein Verfahrensbeistand beizuordnen.

Bestellung eines Verfahrensbeistands nach §158 FamFG wegen Rückforderung an Vormund — Themis