Bestellung eines Verfahrensbeistands nach §158 FamFG wegen Rückforderung an Vormund
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 108
- Aktenzeichen
- 108 F 416/10
- Datum
- 19.05.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:2011:0519.108F416.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach §158 FamFG ist ein Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
Bei Verfahren über die Rückforderung von an einen Vormund gezahlten Beträgen rechtfertigt die konkrete Betroffenheit der kindlichen Vermögensinteressen die Bestellung eines Verfahrensbeistands.
Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die eigenständigen rechtlichen und tatsächlichen Interessen des Kindes im Verfahren zu prüfen und gegenüber Beteiligten und Dritten zu vertreten.
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands dient auch der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entscheidungsgrundlage bei Fragen der Rückforderung von Leistungen an den Vormund.
Tenor
wird für die Kinder L und Q folgende Person zum Verfahrensbeistand bestellt (§ 158 FamFG):
das K,
Gründe
Zur Wahrung der Interessen der Kinder hinsichtlich der Rückforderung der an den Vormund durch die Landeskasse gezahlten Beträge war den Kindern ein Verfahrensbeistand beizuordnen.