AG Dortmund Urteil
Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 204,56 DM nebst Zinsen
- Gericht
- Amtsgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 106
- Aktenzeichen
- 106 C 3136/98
- Datum
- 06.05.1998
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDO:1998:0506.106C3136.98.00
Die Klägerin begehrt eine Geldzahlung gegen die Beklagte. Das Amtsgericht Dortmund verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 204,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1998. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Weitere Entscheidungsgründe sind dem Tenor nicht zu entnehmen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Gericht kann die Beklagte zur Zahlung eines konkret bestimmten Geldbetrags verurteilen, wenn der Zahlungsanspruch besteht.
2
Bei zugesprochenen Geldforderungen kann der Anspruch auf Verzinsung ab einem konkreten Datum festgesetzt werden.
3
Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
4
Ein Urteil kann mit der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit versehen werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 204,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.