Treffer
AG Dortmund Urteil

Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 204,56 DM nebst Zinsen

Gericht
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper
106
Aktenzeichen
106 C 3136/98
Datum
06.05.1998
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDO:1998:0506.106C3136.98.00
Quelle
Die Klägerin begehrt eine Geldzahlung gegen die Beklagte. Das Amtsgericht Dortmund verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 204,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1998. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Weitere Entscheidungsgründe sind dem Tenor nicht zu entnehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann die Beklagte zur Zahlung eines konkret bestimmten Geldbetrags verurteilen, wenn der Zahlungsanspruch besteht.

2

Bei zugesprochenen Geldforderungen kann der Anspruch auf Verzinsung ab einem konkreten Datum festgesetzt werden.

3

Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

4

Ein Urteil kann mit der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit versehen werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 204,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 204,56 DM nebst Zinsen — Themis