Beschluss zur Kostenfestsetzung: Erstattung 845,16 EUR nebst Zinsen
- Gericht
- Amtsgericht Dorsten
- Spruchkörper
- Zivilabteilung 21
- Aktenzeichen
- 21 C 249/04
- Datum
- 06.10.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGRE2:2006:1006.21C249.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftiger Zahlungs- und Kostentitel berechtigt zur Festsetzung und Durchsetzung der in ihm bezeichneten Geldforderungen.
Auf titulierte Geldforderungen sind Verzugszinsen in der im Urteil bezeichneten Höhe, hier in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, ab dem im Urteil bestimmten Zeitpunkt zu berechnen.
Die Berechnung außergerichtlicher Kosten kann gesondert übersandt und Teil der erstattungsfähigen Kostenfestsetzung sein.
Gerichtskosten sind in der Kostenfestsetzung als Bestandteil des erstattungsfähigen Betrags auszuweisen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Dorsten vom 01.12.2005 von der Beklagten 845,16 EUR - achthundertfünfundvierzig EUR und sechzehn Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30.08.2006 an den Kläger zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind 339,00 EUR an Gerichtskosten enthalten.
Der dieser Kostenfestsetzunq zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.