Erinnerung §56 RVG: Post-/Telekompauschale nach Gebühr des beigeordneten Anwalts
- Gericht
- Amtsgericht Detmold
- Spruchkörper
- Richter
- Aktenzeichen
- 9 M 395/07
- Datum
- 07.02.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDT:2008:0207.9M395.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach Nr. 7002 VV RVG bemisst sich das Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in PKH-Fällen nach den dem beigeordneten Rechtsanwalt tatsächlich zustehenden gesetzlichen Gebühren (20 % der Gebühr, höchstens 20 €).
Bei beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälten ist die maßgebliche Gebühr als Wertgebühr nach § 49 RVG i.V.m. Nr. 3309 VV RVG zu ermitteln, nicht als fiktive Wertgebühr des Wahlanwalts.
§ 49 Abs. 1 RVG stellt für Abschnitt 8 des RVG eine eigene Bemessungsgrundlage dar; insoweit ist die fiktive Wertgebühr des Wahlanwalts nicht maßgeblich für die Festsetzung von Pauschalen gegenüber dem beigeordneten Anwalt.
Eine weitergehende Gebührenfestsetzung über den sich hieraus ergebenden Betrag hinaus ist nicht möglich; die Pauschale ist entsprechend zu kürzen, wenn der sich berechnende Anteil unter dem beantragten Höchstbetrag liegt.
Rubrum
Das als Erinnerung nach § 56 RVG auszulegende Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Festsetzung der beantragten Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,- € ist zu Recht unterblieben und die Gebühr ist richtigerweise auf 15,42 € gekürzt worden.
Nach Nr. 7002 VV RVG steht dem im PKH-Weg beigeordneten Rechtsanwalt zwar grds. ein Entgelt in Höhe von 20% der Gebühr, höchstens jedoch 20,- € zu. Gemeint sind dabei jedoch die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehenden Gebühren. Der Begriff "Gebühren" bezeichnet die gesetzlichen Gebühren (so auch LG Detmold, Beschluss vom 13.08.2007, 3 T 211/07, zum Beratungshilfeanwalt).
Diese betragen vorliegend 77,10 € (0,3 Gebühr von 257,- €) und bestimmen sich nach § 49 RVG iVm. Nr. 3309 VV RVG als Wertgebühr des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts und nicht nach § 13 Abs.1 RVG als der (fiktiv anzusetzenden) Wertgebühr des Wahlanwalts, da § 49 Abs.1 RVG insofern eine andere Bestimmung in Abschnitt 8 des RVG im Sinne des § 45 Abs.1 RVG darstellt.
Vor diesem Hintergrund stehen dem Erinnerungsführer nur 20% der Gebühr in Höhe von 77,10 €, mithin 15,42 € und die darauf anfallende Mehrwertsteuer zu. Eine weitere Gebührenfestsetzung kann er nicht verlangen.
Zu einer Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Die Erinnerung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2 Satz 2 RVG).
Leitsatz
Post- und Telekommunikationspauschale richtet sich nach der Wertgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts und nicht nach fiktiver Wertgebühr des Wahlanwalts
Tenor
Die Erinnerung vom 05.10.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts D vom 10.09.2007 wird zurückgewiesen.