Klage wegen abgetretenem Anspruch mangels Nachweis des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses abgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Detmold
- Spruchkörper
- Richter
- Aktenzeichen
- 8 C 445/07
- Datum
- 30.01.2008
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDT:2008:0130.8C445.07.01
Abstrakte Rechtssätze
Zum Nachweis eines abgetretenen Anspruchs obliegt dem Zessionar der Beweis, dass das die Forderung begründende Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und ursprünglichem Gläubiger zustande gekommen ist.
Die Aussage einer Zeugin, die zugleich ursprüngliche Forderungsinhaberin ist, ist wegen ihres Eigeninteresses bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; dieses Interesse führt jedoch nicht automatisch zu höherer Glaubwürdigkeit gegenüber der Parteibekundung.
Die persönliche Anhörung der Partei ist ein zulässiges Beweismittel; kann das Gericht nach Würdigung der Aussagestruktur und der jeweils bestehenden Eigeninteressen nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Sicherheit feststellen, welche Aussage glaubhafter ist, ist der Beweis als nicht geführt anzusehen.
Bei streitigen Behauptungen über den Inhalt eines nur zwischen den Beteiligten geführten Gesprächs sind sowohl die Zeugenaussage als auch die persönliche Anhörung der Partei zu hören; ohne überlegene Glaubhaftigkeit genügt der Vortrag des Anspruchstellers nicht für eine Verurteilung.
Rubrum
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann dem Beklagten gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht geltend machen. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass zwischen dem Beklagten und der Zeugin Y das den Anspruch begründende Rechtsverhältnis, §§ 675, 611 Abs. 1 BGB, zustande gekommen ist.
Die Zeugin hat die Beweisfrage zwar bestätigt. Dem steht aber das nicht minder glaubhafte Bekunden des Beklagten, der gem. § 141 ZPO als Partei angehört wurde, gegenüber. Das Gericht hat zu berücksichtigen, dass die Zeugin als ursprüngliche Forderungsinhaberin ein offenkundiges Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat. Durch die Abtretung ist sie erst in die formale Position einer Zeugin geraten. Demgegenüber kann der Beklagte den Beweis seiner Behauptungen über den Inhalt des Gesprächs nur durch seine eigene Vernehmung führen. Das Gericht hat dem Rechnung getragen, indem es den Beklagten persönlich angehört hat. Diese Möglichkeit ist für die Fallgestaltung, dass in einem Zivilprozess eine Seite auf einen ihr nahestehenden Zeugen zurückgreifen kann, während die andere Seite an einem Vieraugengespräch lediglich allein beteiligt war, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur BverfG NJW 2001, 2531). So liegt es hier. Die Zeugin hat mit dem Beklagten ein Gespräch geführt, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Daher waren die Zeugin und der Beklagte zu hören. Die Aussage der Zeugin wiegt dabei wegen ihres eigenen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits nicht automatisch schwerer, als die Bekundungen des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung. Der Aussage der Zeugin steht das Bekunden des Beklagten entgegen, ohne dass nach Maßgabe der Aussagestruktur sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Eigeninteresses am Ausgang des Rechtsstreits erkennbar wird, welche der beiden Aussagen mehr Glauben zu schenken ist. Das Gericht kann daher nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Sicherheit feststellen, dass die Zeugin den Beklagten anwaltlich beraten hat, mit der Folge, dass ein Gebührenanspruch entstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.