Stundung der Verfahrenskosten abgewiesen wegen nicht befreibarer Einziehungsforderung
- Gericht
- Amtsgericht Detmold
- Spruchkörper
- Insolvenzgericht
- Aktenzeichen
- 50 IK 190/24
- Datum
- 25.10.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDT:2024:1025.50IK190.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO dient dem wirtschaftlichen Neuanfang und ist nur zu gewähren, wenn nicht unzweifelhaft feststeht, dass der Schuldner wegen nicht von der Restschuldbefreiung erfasster Verbindlichkeiten keinen Neustart erreichen kann.
Verbindlichkeiten, die einer Einziehungsforderung gleichstehen oder nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, bleiben trotz Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen und sind bei der Entscheidung über die Stundung zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Stundung ist nicht auf das Verhältnis der ausgenommenen Forderung zur Gesamtverschuldung abzustellen, sondern auf die absolute Höhe der ausgenommenen Forderung und die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner diese nach Restschuldbefreiung erfüllen kann.
Fehlt dem Schuldner aufgrund Bezuges von Leistungen nach SGB II pfändbares Einkommen, spricht dies regelmäßig gegen die Gewährung einer Stundung, weil der wirtschaftliche Neuanfang dann nicht erreicht werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 01 T 10/24 - 1. Zivilkammer [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der
Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren. Die Anträge sind zulässig. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist jedoch nicht begründet.
Ausweislich des Forderungsverzeichnisses und der Stellungnahme des Schuldners besteht eine Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft in Höhe von 9.559,00 Euro. Nachdem der Schuldner in der gewährten Stellungnahmefrist nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine einer Geldstrafe in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten handelt, welche der Restschuldbefreiung nicht zugänglich ist, § 302 Alt. 1 InsO.
Ziel der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO ist es, dem mittellosen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Daher muss eine Stundung unterbleiben, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Schuldner im Verfahren bezüglich eines erheblichen Teils seiner Verbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Entscheidend ist nicht das Verhältnis der Forderung zur Gesamtverschuldung, sondern die Höhe der ausgenommenen Forderung und die Frage, ob der Schuldner diese - sofern er von anderen Schulden im Verfahren befreit wird - jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zurückführen kann (sog. „Vorwirkungsrechtsprechung des BGH“ – vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13.2.2020 – IX ZB 39/19 mwN).
Vorliegend wird die Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft gemäß § 302 Nr. 2 InsO von einer etwaigen Restschuldbefreiung nicht berührt. Da angesichts der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, welcher ALG II bezieht, pfändbares Einkommen nicht zur Verfügung steht und hiermit im Verfahren auch nicht zu rechen ist, wird der Schuldner nach Abschluss des Verfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung zumindest mit Verbindlichkeiten in Höhe von 9.559,00 belastet sein, die er weiterhin in keiner Weise erfüllen kann, so dass dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neustart ohne Verschuldung gerade nicht möglich ist (vgl. auch AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2007 - 503 IN 301/06).
Da das Ziel der Verfahrenskostenstundung mithin vom Schuldner nicht erreicht werden kann, war der entsprechende Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist der Schuldner.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter 3 www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.