Vorläufiger Ausschluss des Umgangsrechts wegen akuter Kindeswohlgefährdung
- Gericht
- Amtsgericht Detmold
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 34 F 36/19
- Datum
- 14.02.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDT:2019:0214.34F36.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann zur Abwehr einer akuten Kindeswohlgefährdung vorläufige Maßnahmen, insbesondere den Ausschluss des Umgangsrechts, auf Grundlage von §§ 1666, 1666a BGB anordnen.
Für die Anordnung vorläufiger Schutzmaßnahmen genügen hinreichende Anhaltspunkte und eine summarische Prüfung; sie sind nicht vorwegnahmeentscheidend für die Hauptsache.
Ärztliche Mitteilungen, körperliche Befunde sowie auffällige Verhaltens‑ oder Aussagebilder des Kindes können als Anhaltspunkte für eine akute Kindeswohlgefährdung dienen und eine Verdachtsabklärung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung bei vorläufigen familiengerichtlichen Maßnahmen richtet sich nach den Vorschriften des FamFG; das Gericht kann die Erhebung von Gerichtskosten unterlassen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagen.
Tenor
Das Umgangsrecht des Vaters wird vorläufig ausgeschlossen.
Diese Anordnung ist befristet bis zum 14.05.2019.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
Es bestehen Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung des Kindeswohl bei einem Aufenthalt des Kindes beim Kindesvater.
Nach einer Mitteilung des A-Krankenkauses in B vom 13.02.2019 bestehen bei C massive Auffälligkeiten wie deutliche Stress-/ Angstsymptome in Bezug auf Kontakte mit dem Vater, perianale Entzündungen nach Besuchswochenenden sowie ungewöhnliche und auffällige Aussagen und Verhaltensweisen des Kindes, die es erforderlich machen, die Umgangskontakte vorübergehend auszusetzen, um möglichen Schaden vom Kind abzuwehren und eine Verdachtsabklärung durchzuführen.
Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine Hauptsacheentscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.