Abweisung einstweiliger Anordnung mangels Eilbedürfnis und Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Gericht
- Amtsgericht Detmold
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 34 F 172/19
- Datum
- 06.09.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDT:2019:0906.34F172.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Familienverfahren setzt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts nach §49 Abs.1 FamFG und einen bestehenden Anordnungsanspruch voraus.
Ein Herausgabeverlangen eines Kindes in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist nur dann stattzugeben, wenn der Antragsteller das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat.
Ist die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zumutbar und geboten (vgl. §155 FamFG), besteht regelmäßig kein Eilbedürfnis für einstweilige Maßnahmen, insbesondere wenn eine Entscheidung nicht ohne mündliche Verhandlung möglich ist.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung richtet sich nach §51 Abs.4 und §81 FamFG; die unterliegende Partei hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-5 UF 199/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt (§§ 41,45 FamGKG).
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen, da ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts (§ 49 Abs. 1 FamFG) nicht besteht bzw. kein Anordnungsanspruch vorliegt.
Für den gestellten Herausgabeantrag fehlt es bereits am hierfür erforderlichen alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter. Zudem besteht insoweit ebensowenig ein Eilbedürfnis wie für den hilfsweise gestellten Antrag auf Einräumung eines angemessenen Umgangsrechtes, da aufgrund des Beschleunigungsgebotes des § 155 FamFG die Stellung eines Hauptsacheantrages zumutbar ist, zumal auch im hiesigen Verfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.