Treffer
AG Detmold Beschluss

Scheidung und Versorgungsausgleich: Interne Teilung und Bagatellausnahme

Gericht
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper
Familiengericht
Aktenzeichen
30 F 63/25
Datum
26.08.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDT:2025:0826.30F63.25.00
Quelle
Die Ehe der Beteiligten wird auf gemeinsamen Antrag geschieden. Streitgegenstand ist der Versorgungsausgleich über während der Ehe erworbene Anrechte. Das Gericht ordnet die interne Teilung der ausgleichspflichtigen Anrechte nach § 10 Abs. 1 VersAusglG an und schließt zwei geringfügige Anrechte wegen Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG aus. Die Verfahrenskosten tragen die Parteien zu gleichen Teilen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ehescheidung kann ohne weitere inhaltliche Begründung erfolgen, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).

2

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich durch interne Teilung der ausgleichspflichtigen Anrechte vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 VersAusglG vorliegen.

3

Anrechte mit gleichartigem Kapitalwert, deren Differenz den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreitet, sind im Wege der Bagatellprüfung vom Versorgungsausgleich auszunehmen (§ 18 Abs. 1, 3 VersAusglG).

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 150 FamFG; eine Kostenübernahmeerklärung des einen Beteiligten kann die Kostenverteilung beeinflussen.

Relevante Normen
§ VersAusglG § 18

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, II-5 UF 127/25 - 5. Senat für Familiensachen [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

           Die am 13.05.2015 vor dem Standesamt P. unter der Eheregisternummer               E N05 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O. (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,1307 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der L., bezogen auf den 28.02.2025, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der L. (Vers. Nr. N03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,1376 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N01 bei der O., bezogen auf den 28.02.2025, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der U. (Vers. Nr. N02) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der I. (Vers. Nr. N04) findet nicht statt.

3.

         Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller und der                 Antragsgegnerin zu gleichen Teilen zu tragen.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

4

Versorgungsausgleich

5

Anfang der Ehezeit: 01.05.2015

6

Ende der Ehezeit: 28.02.2025

7

Ausgleichspflichtige Anrechte

8

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

9

Der Antragsteller:

10

Gesetzliche Rentenversicherung

11

1. Bei der O. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,2613 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,1307 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 66.969,38 Euro.

12

Betriebliche Altersversorgung

13

2. Bei der U. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.201,40 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.600,70 Euro zu bestimmen.

14

Die Antragsgegnerin:

15

Gesetzliche Rentenversicherung

16

3. Bei der L. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,2751 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,1376 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 57.642,49 Euro.

17

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

18

4. Bei der I. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 38,69 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18,83 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.593,02 Euro.

19

Übersicht:

20

Antragsteller

21

Die O., Kapitalwert: 66.969,38 Euro

22

Ausgleichswert: 7,1307 Entgeltpunkte

23

Die U.

24

Ausgleichswert (Kapital): 4.600,70 Euro

25

Antragsgegnerin

26

Die L., Kapitalwert: 57.642,49 Euro

27

Ausgleichswert: 6,1376 Entgeltpunkte

28

Die I., Kapitalwert:

29

4.593,02 Euro

30

Ausgleichswert: 18,83 Versorgungspunkte

31

Ausgleich:

32

Bagatellprüfung:

33

Das Anrecht des Antragstellers bei der U. mit einem Kapitalwert von 4.600,70 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der I. mit einem Kapitalwert von 4.593,02 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 7,68 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.494,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

34

Die einzelnen Anrechte:

35

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der O. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,1307 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

36

Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der U. (Vers. Nr. N02) mit dem Ausgleichswert von 4.600,70 Euro unterbleibt der Ausgleich.

37

Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der L. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,1376 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

38

Zu 4.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der I. (Vers. Nr. N04) mit dem Ausgleichswert von 18,83 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.

39

Kostenentscheidung

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG in Verbindung mit der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin vom 04.03.2025.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

42

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

43

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

44

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

45

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

46

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

47

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

48

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

49

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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