Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich zurückgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Detmold
- Spruchkörper
- Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 30 F 122/20
- Datum
- 16.09.2020
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDT:2020:0916.30F122.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtrennung einer Folgesache nach § 140 Abs. 2 FamFG ist nur zulässig, wenn die in Satz 2 genannten Abtrennungsgründe erfüllt sind.
Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG setzt voraus, dass das Verfahren seit drei Monaten rechtshängig ist.
Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG erfordert eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs; kurzzeitige Verzögerungen genügen nicht.
Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen der Abtrennungsgründe, ist ein Antrag auf Abtrennung zurückzuweisen.
Rubrum
Tenor
Der Antrag auf Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich nach § 140 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, insbesondere nicht die der Abtrennungsgründe des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG.
Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 FamFG setzt insbesondere voraus, dass das Verfahren seit drei Monaten rechtshängig ist. Dies ist schon nicht der Fall.
Der Abtrennungsgrund des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG setzt insbesondere eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs voraus. Hiervon kann gut zweieinhalb Monate nach Rechtshängigkeit keine Rede sein.