Treffer
AG Detmold Beschluss

Beschluss zur Festsetzung der Nachlasspflegervergütung (31.105,80 €)

Gericht
Amtsgericht Detmold
Spruchkörper
Nachlassgericht
Aktenzeichen
11 VI 216/14
Datum
15.03.2023
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDT:2023:0315.11VI216.14.00
Quelle
Das Nachlassgericht setzte die Vergütung der bestellten Nachlasspflegerin für den Zeitraum ab 18.03.2014 auf 25.400,83 € sowie Auslagen und USt (Gesamt 31.105,80 €) fest und wies darüber hinausgehende Anträge zurück. Das Gericht hielt einen Stundensatz von 110 € für angemessen, kürzte nicht notwendige Zeiten und berücksichtigte die Telekommunikationspauschale restriktiv. Die Vergütung sei nicht verjährt; Einwendungen der Erben genügten nicht zur Kürzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung des Nachlasspflegers bemisst sich nach §§ 1960, 1888 BGB und § 3 VBVG anhand eines angemessenen Stundensatzes, des erforderlichen Tätigkeitsumfangs und erstattungsfähiger Auslagen.

2

Zeitansätze sind nur für notwendige und geeignete Tätigkeiten erstattungsfähig; nicht notwendige Arbeitszeiten dürfen vom Gericht gekürzt werden.

3

Hohe separate Telekommunikationspauschalen sind nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen sind und nicht durch eine bestehende Flatrate gedeckt werden.

4

Die Geltendmachung einer Vergütung verjährt nicht, wenn vor Ablauf der Frist eine Fristverlängerung beantragt und diese nicht vom Gericht zurückgewiesen wurde.

5

Einwendungen von Erben gegen die Höhe der Vergütung bedürfen substantiierten Vortrags; bloße pauschale Einwendungen rechtfertigen keine Vergütungskürzung.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I-10 W 3/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

In der Nachlasssache

nach der am 00.00.0000 in V. verstorbenen M. geborene T., geboren am 00.00.0000 in Q., Z.,

zuletzt wohnhaft gewesen in H.,

beteiligt:

1. Frau K., X.-straße, J..

Antragstellerin und Erbin,

2. Frau R., P.-straße, A.

Erbin,

3. Frau O., L.-straße, E.

Erbin,

4. Frau U., N.-straße, G.

Erbin,

5. Frau D., Y.-straße, E.

Erbin,

6. Herr C., I.-straße, F.

Erbe,

7. Herr EI., AH.-straße, E.

Erbe,

8. Herr MQ., BR.-straße, E.

Erbe,

9. Herr UJ.., OK.-straße, AU.

Erbe,

jeweils vertreten durch:

Rechtsanwalt MU., BA.-straße, RC.,

10. Frau RH., AQ.-straße, CK.,

Nachlasspflegerin,

wird der Nachlasspflegerin RH. für ihre Tätigkeit in dem Zeitraum vom 18.03.2014 bis zum Abschluss des Verfahrens eine Vergütung in Höhe von 25.400,83 Euro (§§ 1960, 1888 BGB, § 3 VBVG) sowie Auslagen in Höhe von 738,50 Euro (§§ 1960, 1888, 1877 BGB, § 4 VBVG) und eine Umsatzsteuer in Höhe von 4.966,47 Euro festgesetzt. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 31.105,80 Euro.

Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.

Gründe

2

Ein Stundensatz von 110 Euro ist angemessen und ausreichend.

3

Die Telekommunikationspauschale war abzusetzen, da davon auszugehen ist, dass eine Telefonflatrate existiert. Sollte eine solche nicht existieren, können diese hohen Kosten nicht zu Lasten der Erben gehen.

4

Die letzten zwei Stunden, welche für ein Schreiben an die Erben aufgewendet werden sollen, erscheinen von Seiten des Gerichts nicht notwendig. Somit sind 13.855 Minuten zu erstatten. Dies ergibt bei einem Stundensatz von 110 Euro 25.400,83 Euro, zuzüglich Auslagen in Höhe von 738,50 Euro und der Umsatzsteuer von 4.966,47 Euro einen Gesamtbetrag von 31.105,80 Euro.

5

Die Vergütung ist nicht verjährt, da die Nachlasspflegerin mit Schreiben vom 25.03.2014 einen Antrag eine Fristverlängerung beantragt hatte. Dieser Antrag ist nicht vom Gericht zurückgewiesen worden.

6

Die Einwendungen, welche von den Erben erhoben wurden, sind nicht geeignet, die Vergütung zu reduzieren.

7

Die Bestellung durch das Amtsgericht Detmold erfolgte am 18.03.2014. Die 60 Minuten vom 17.03.2014 wurden für den 18.03.2014 angesetzt.

8

Rechtsbehelfsbelehrung:

9

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

10

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Detmold., Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

11

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

12

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

13

Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

14

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

15

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

16

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

17

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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