Anordnung einer Umgangspflegschaft zur Sicherung des Kindesumgangs
- Gericht
- Amtsgericht Delbrück
- Spruchkörper
- Familiengericht
- Aktenzeichen
- 3 F 359/12
- Datum
- 14.06.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGPB2:2013:0614.3F359.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Umgangspflegschaft ist anzuordnen, wenn aufgrund tatsächlicher Erkenntnisse Eltern oder Betreuer nicht in der Lage sind, einen dem Kindeswohl förderlichen Umgang zu gewährleisten.
Die Einsetzung eines Umgangspflegers dient der Sicherung des Fortbestands von Umgangskontakten, wenn sonst in absehbarer Zeit die Gefahr einer Aussetzung der Kontakte besteht.
Das Gericht kann die Pflegschaft anordnen, soweit gerichtliche Ermittlungen ergeben, dass sie zum Wohl des Kindes unumgänglich ist.
Unverständlich oder unzureichend substantiiertes Vorbringen eines Elternteils verhindert die Anordnung einer Umgangspflegschaft nicht, wenn die Gefährdung des Kindeswohls festgestellt ist.
Tenor
wird Umgangspflegschaft angeordnet.
Zum Umgangspfleger wird bestellt:
Frau I
Gründe
Nach den gerichtlichen Ermittlungen war die Einsetzung einer Umgangspflegschaft zum Wohle des Kindes unumgänglich. Die Kindeseltern und die Pflegeeltern sind derzeit aufgrund der bisherigen Differenzen nicht in der Lage, einen kindeswohlförderlichen Umgang zu gewährleisten. Eine Umgangspflegschaft ist notwendig, um den Umgang weiterhin gewährleisten zu können. Ohne Umgangspflegschaft dürfte in absehbarer Zeit die Gefahr bestehen, dass es zu neuen Differenzen kommt, die sich kindeswohlgefährdend auswirken können und zu einer Aussetzung der Kontakte führe würden.
Den Ausführungen der Kindesmutter zu der beabsichtigten Einsetzung einer Pflegschaft vermochte das Gericht nicht zu verstehen.