Treffer
AG Coesfeld Beschluss

Bestellung einer Verfahrensbeiständin für Kind X (§ 158 FamFG)

Gericht
Amtsgericht Coesfeld
Spruchkörper
Einzelrichter
Aktenzeichen
12 F 324/18
Datum
14.12.2018
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGCOE1:2018:1214.12F324.18.00
Quelle
Das Amtsgericht Coesfeld bestellt für das Kind X Frau S zur Verfahrensbeiständin nach § 158 FamFG. Im Beschluss wird festgestellt, dass die Verfahrensbeiständin berufsmäßig tätig ist. Ihr werden zusätzlich die Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Maßnahme dient der Wahrung des Kindeswohls.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Familiengericht kann nach § 158 FamFG eine Verfahrensbeiständin bestellen, um die Interessen des Kindes im Verfahren zu wahren.

2

Die Bestellung einer Verfahrensbeiständin kann an eine berufsmäßig tätige Person erfolgen und das Gericht kann dies im Beschluss feststellen.

3

Dem Verfahrensbeistand können ergänzende Aufgaben übertragen werden, insbesondere Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen.

4

Das Gericht kann die Verfahrensbeiständin zur Mitwirkung an der Herbeiführung einvernehmlicher Regelungen verpflichten, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

Tenor

wird für das Kind X

Frau S

zur Verfahrensbeiständin bestellt (§ 158 FamFG).

Die Verfahrensbeiständin übt ihre Tätigkeit berufsmäßig aus.

Der Verfahrensbeiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kind zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Bestellung einer Verfahrensbeiständin für Kind X (§ 158 FamFG) — Themis