Erinnerung gegen Verweigerung von Beratungshilfe wegen fehlender Unterschrift zurückgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Brühl
- Spruchkörper
- Abteilung 85
- Aktenzeichen
- 85 II 1995/08 BerH
- Datum
- 09.03.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBM2:2009:0309.85II1995.08BERH.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe bedarf der Unterschrift des Antragstellers; fehlt diese, kann der Antrag ggf. abgelehnt werden.
Die Verweigerung von Beratungshilfe wegen eines formellen Mangels (fehlende Unterschrift) ist nicht zu beanstanden, wenn die Unterschrift als notwendige Formerfordernis besteht.
Das Unterschriftserfordernis ist auch bei wiederholter Antragstellung nicht entbehrlich und kann nicht nach Treu und Glauben aufgehoben werden.
Eine Erinnerung gegen die Entscheidung über Beratungshilfe ist unbegründet, wenn die Ablehnung allein auf dem Fehlen der erforderlichen Unterschrift beruht.
Tenor
wird die Erinnerung vom 28.1.2009 gegen den Beschluss vom 21.1.2009 zu-rückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht Beratungshilfe verweigert, weil der Antrag nicht von der Erinnerungsführerin unterschrieben wurde. Auf das Unterschriftserfordernis kann auch bei wiederholter Antragstellung nicht verzichtet werden (vgl. AG Konstanz, Beschl.
v. 17.7.2008 — UR II 90/08, zitiert nach juris).