Treffer
AG Brühl Beschluss

Erbscheinsantrag zurückgewiesen wegen formunwirksamer Ausschlagung (Brasilien)

Gericht
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper
Abt. 75
Aktenzeichen
75 VI 1420/20
Datum
04.03.2021
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBM2:2021:0304.75VI1420.20.00
Quelle
Der Erbscheinsantrag vom 23.11.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Gericht prüft die Wirksamkeit der von N erklärten Ausschlagung. Nach brasilianischem Recht erfordert eine Ausschlagung eine öffentlich beurkundete Erklärung oder Protokoll des Nachlassgerichts; ohne diese Form ist die Ausschlagung unwirksam. Folge: N und die Antragstellerin sind je zur Hälfte Erben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Erbscheinsverfahren ist die Wirksamkeit einer im Ausland erklärten Ausschlagung der Erbschaft zu prüfen.

2

Ausschlagungen sind grundsätzlich in öffentlich beglaubigter bzw. öffentlich beurkundeter Form abzugeben; abweichende Ortsformen sind umstritten und bedürfen gesonderter Prüfung.

3

Nach brasilianischem Recht bedarf eine Ausschlagung ausdrücklich der öffentlichen Beurkundung oder der Verzeichnung zu Protokoll des Nachlassgerichts (Art. 1806); fehlt diese Form, ist die Ausschlagung formunwirksam.

4

Ist eine Ausschlagung formunwirksam, bleibt die gesetzliche Erbfolge bestehen und die Beteiligten werden entsprechend als Erben eingesetzt.

Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 23.11.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 291.746,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Im Erbscheinsverfahren ist die Wirksamkeit der vorliegenden Ausschlagungserklärung der N zu prüfen.

3

Grundsätzlich hat sie in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen( deutsches Konsulat, Deutsche Botschaft in Brasilien, deutscher Notar).

4

Dies wäre nach deutschem Recht.

5

Gem Kommentierung zu § 1945 BGB,11 EGBGB käme auch "Ortsform" in Betracht (streitig).

6

Nach brasilianischem Recht muss eine Ausschlagung stets ausdrücklich durch öffentlich beurkundete Erklärung oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erfolgen( Art. 1806)

7

Somit ist die Ausschlagung formunwirksam, mit der Folge, dass N und die Antragstellerin Erbe zu je 1/ 2 geworden sind.

8

Das Schreiben des Notars vom 2.2.21 führt zu keiner anderweitigen Wertung.

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