Kostenerlass bei Unterhaltsklage wegen unterlassener Mitteilung einer Jugendamtsurkunde
- Gericht
- Amtsgericht Brühl
- Spruchkörper
- Abt. 35
- Aktenzeichen
- 35 FH 2/11
- Datum
- 10.10.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBM2:2011:1010.35FH2.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG kann das Gericht aus billigem Ermessen von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.
Eine abweichende Kostenentscheidung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten Anlass zur Erhebung des Verfahrens gegeben hat.
Die unterlassene Mitteilung eines bestandskräftigen Unterhaltstitels (z.B. Jugendamtsurkunde) kann einen hinreichenden Grund für die Zuordnung der Kosten treffen.
In Familiensachen kann jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen, wenn die Umstände des Prozesses eine gerechte Verteilung der Kosten so erfordern.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, Sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 22.12.2011 zurückgewiesen [NACHINSTANZ]
Tenor
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 3.808,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.
Es enspricht vorliegend billigem Ermessen, über die Kosten -wie geschehen- zu entscheiden. Denn der Antragsgegner hat es versäumt, der Antragstellerin das Vorhandensein eines Unterhaltstitels in Form einer Jugendamtsurkunde mitzuteilen. Dadurch hat er Anlass zur Klage gegeben.