Verfahrenskostenhilfe: Bewilligung für Ehesache/Versorgungsausgleich, Ablehnung für Nachscheidungsunterhalt
- Gericht
- Amtsgericht Brühl
- Spruchkörper
- Abt. 35
- Aktenzeichen
- 35 F 300/08
- Datum
- 07.01.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBM2:2011:0107.35F300.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe kann für einzelne Teile eines Streits bewilligt und für andere Teile abgelehnt werden; eine teilweise Gewährung ist zulässig.
Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtszugangs voraus; fehlt es hieran, ist die Gewährung zu versagen.
Wenn die Gegenpartei substantiiert Einwendungen vorträgt und der Antragsteller diesen nicht substantiiert entgegentritt, begründet dies regelmäßig das Fehlen erforderlicher Erfolgsaussichten für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.
Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann dem Berechtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; die Beiordnung kann an die Bedingung gebunden sein, dass der Anwalt im Bezirk des Gerichts niedergelassen ist.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. T aus L zu den Bedingungen eines/einer im Bezirk des hiesigen Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts/Rechtsanwältin für die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 10.11.2010 zurückgewiesen.
Gründe
Für die Folgesache „Nachscheidungsunterhalt“ konnte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn die Antragstellerin ist den substantiierten Einwendungen des Antragsgegners nicht entgegengetreten. Dann aber kann von einer Erfolgsaussicht ihres Antrags nicht ausgegangen werden.