Sofortige Beschwerde nicht abgeholfen; Vorlage an Landgericht
- Gericht
- Amtsgericht Brühl
- Spruchkörper
- Abt. 22
- Aktenzeichen
- 22 C 206/14
- Datum
- 27.07.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBM2:2015:0727.22C206.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das erstinstanzliche Gericht die Abhilfe gegen eine sofortige Beschwerde ab, ist die Sache dem nächsthöheren Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist nicht stattzugeben, wenn die vorgebrachten Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss in der vorgenommenen Prüfung nicht durchgreifen.
Das erstinstanzliche Gericht prüft, ob eine sofortige Abhilfe möglich ist; bei fehlender Erfolgsaussicht der Einwendungen erfolgt keine Abhilfe.
Eine Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt insbesondere dann, wenn das Gericht die Einwände für unbegründet hält und somit keine eigene materielle Entscheidung trifft.
Vorinstanzen
Landgericht Köln [NACHINSTANZ]
Rubrum
wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 24.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 15.07.2015 und 16.07.2015 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht L als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.