Treffer
AG Brühl Beschluss

Feststellung des Vergleichs: Wechselseitiger Verzicht und Kostenausgleich

Gericht
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper
Abt. 20
Aktenzeichen
20 C 113/21
Datum
11.10.2022
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGBM2:2022:1011.20C113.21.00
Quelle
Die Parteien haben durch Vergleich vereinbart, wechselseitig auf die streitgegenständlichen Forderungen zu verzichten, einschließlich etwaiger Leasingansprüche und der vom Kläger geltend gemachten DSGVO‑Schadensersatzansprüche; das Begehren auf Datenauskunft ist erledigt. Das Gericht stellt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs fest, hebt die Kosten gegeneinander auf und verpflichtet die Parteien zur Vertraulichkeit; der Streitwert wird auf 6.970,59 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellen, dass ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich zustande gekommen ist.

2

Ein Vergleich bewirkt wirksam den gegenseitigen Verzicht auf streitgegenständliche Forderungen und kann auch bereits erhobene oder noch bestehende Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis erfassen.

3

Ein Vergleich kann datenschutzrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Auskunft und auf Schadensersatz nach der DSGVO, verbindlich erledigen.

4

Die Parteien können im Vergleich die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufheben; das Gericht setzt diese Kostenregelung verbindlich fest.

5

Vertraulichkeitsvereinbarungen einschließlich Ausnahmen für anonymisierte wissenschaftliche Berichterstattung können Inhalt eines wirksamen Vergleichs sein.

Rubrum

1

1.       Die Parteien verzichten im Wege des Vergleichs auf ihre wechselseitig erhobenen streitgegenständlichen Forderungen. Davon erfasst sind insbesondere auch etwaig offene Ansprüche der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Leasingverhältnis gegenüber dem Kläger, sowie die zuletzt vom Kläger erhobenen, auf Vorschriften der DSGV gestützten Schadensersatzforderungen. Erledigt ist zudem die von dem Kläger begehrte Datenauskunft.

2

2.       Die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

3

3.       Die Parteien vereinbaren über Inhalt und Zustandekommen des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren. In anonymisierter Form kann der Klägervertreter zu wissenschaftlichen Zwecken darüber berichten.

4

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 6.970,59 EUR festgesetzt.

Tenor

wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

Feststellung des Vergleichs: Wechselseitiger Verzicht und Kostenausgleich — Themis