Anerkenntnisurteil: Schmerzensgeld 3.500 € und Kostenerstattung gegen Beklagten
- Gericht
- Amtsgericht Brilon
- Spruchkörper
- Zivilrichter
- Aktenzeichen
- 8 C 358/09
- Datum
- 17.03.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRI:2010:0317.8C358.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht den Beklagten zur Zahlung eines konkret bezifferten Schmerzensgeldbetrags verurteilen.
Neben einem Schmerzensgeldanspruch kann das Gericht die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Zahlung von Zinsen ab konkret angegebenen Zeitpunkten zusprechen.
Die Kosten des Rechtsstreits können dem unterliegenden Teil auferlegt werden; das Gericht kann das Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklären.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von 3.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.09.2009 zu zahlen und
außergerichtliche Kosten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Rechtsanwälte L, C, T xx, als Gesamtgläubiger, in Höhe von 359,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.